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§ 1 StWRendsWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Was

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Rendsburg (Wasserschutzgebietsverordnung Rendsburg) Vom 6. Dezember 2001 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke in Rendsburg (Wasserwerk Rendsburg Armensee) das Wasserschutzgebiet Rendsburg festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Norden vom Gehöft bei "Knüll" nach Norden entlang der Zufahrtsstraße zum Gehöft bis hinter die S-Kurve, dort nach Osten zum "Langenbrooker Weg", ca. 440 m südlich der Einmündung "Langenbrooker Weg"/B77 durch die Feldmark nach Südosten zur B 77, von dort ca. 320 m südlich der Einmündung der "Schleswiger Chaussee" in die B 77, die B 77 querend, dann weiter nach Südosten bis zur Einmündung "Suhmsberg"/"Friedrichstädter Straße";
  2. b)im Süden vom "Barriser Weg" ca. 240 m südlich "Hasenkamp" nach Westen zur Einmündung "Elsdorfer Straße" (B 203)/"Klamper Weg", von dort ca. 530 m nach Westen entlang des "Klamper Weges", weiter durch die Feldmark nach Nordwesten bis zur Gasmolchstation an der B 202, dort weiter nach Nordwesten bis zur ehemaligen Bahnlinie;
  3. c)im Westen von der ehemaligen Bahnlinie ca. 390 m nördlich der ehemaligen Bahnlinie nach Nordosten durch Sandabbaugebiete den Weg "Zum Kratt" und die K 69 ca. 1160 m östlich der Kreuzung K 69/K 44 querend, dann durch das Fockbeker Moor bis zum Gehöft bei "Knüll". 2. Zone III B innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B verläuft im Osten vom "Barriser Weg", ca. 240 m südlich "Hasenkamp" nach Nordwesten auf die Einmündung "Elsdorfer Straße" (B 203)/"Hasenkamp", weiter nach Norden bis zur Einmündung "Hohner Straße" (B 202) / "Lütt Ecken", dann von der Einmündung "Hohner Straße" (B 202)/"Lütt Ecken" weiter nach Norden bis zur Einmündung "Pappelweg"/"Friedhofsweg", dann weiter nach Norden z. T. entlang "Timmerloh", den "Brahmkamp" und den "Loher Weg" (K 69) an der Einmündung Umgehungsstraße querend, weiter nach Nordosten über den "Langenbrooker Weg" zur Dorbek, dann ca. 180 m an der Dorbek entlang nach Norden, dann weiter nach Osten ca. 780 m südlich der Einmündung der "Schleswiger Chaussee" in die B 77, die B 77 querend bis zur Einmündung "Suhmsberg"/"Friedrichstädter Straße". 3. Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  4. a)im Norden und im Westen wie unter Nummer 2 beschrieben;
  5. b)im Osten von der Einmündung "Suhmsberg"/"Friedrichstädter Straße" bis zur südöstlichen Ecke der Umgrenzung der Kaserne an der "Schleswiger Chaussee", dort ca. 50 m vor der Bahnstrecke Rendsburg-Fockbek der Umzäunung folgend nach Südwesten bis zur Bahnstrecke. Ca. 260 m entlang der Bahnstrecke nach Westen, weiter nach Süden bis zur Einmündung "Husumer Straße"/"Rotenhöfer Weg", von dort durch die Bebauung und die Mühlenbachniederung, dann die B 77 ca. 300 m nordwestlich der Überführung über den "Klinter Weg" querend bis zum Haupteingang des Friedhofs Klint, dort nach Westen in den Weg "Klint", dann nach Südwesten bis zum südwestlichen Ende des Friedhofs Klint, weiter durch die Feldmark nach Westen und durch die Bebauung zwischen den Straßen "Deppenhof" und "Groof" zur Einmündung "Am Mühlenkamp"/"Kronsmoor";
  6. c)im Süden von der Einmündung "Am Mühlenkamp"/"Kronsmoor" nach Westen durch die Bebauung bis zum "Barriser Weg", ca. 240 m südlich "Hasenkamp". 4. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone II verläuft
  7. a)im Norden von der Einmündung der Straße "Am Armensee" in die "Fockbeker Chaussee" nach Osten bis zur Zuwegung des Hauses "Fockbeker Chaussee Nr. 243", dann bis zur nördlichen Ecke der Sportanlage Rotenhof;
  8. b)im Osten von der nördlichen Ecke der Sportanlage Rotenhof entlang der Zufahrtsstraße zum Wasserwerk Rendsburg-Armensee bis zu einem Graben, der die Zufahrtsstraße zum Wasserwerk quert, dann entlang des Grabens bis zum Mühlenbach;
  9. c)im Süden entlang des Mühlenbaches nach Westen bis zum nächsten Entwässerungsgraben, dann nach Norden am Entwässerungsgraben entlang, weiter nach Westen die Straße "Am Armensee" querend bis zum Ufersaum des Fockbeker Sees;
  10. d)im Westen entlang des Ufersaums des Fockbeker Sees zur Einzelbebauung an der Straße "Am Armensee", von dort an der Straße "Am Armensee" entlang bis zur Einmündung in die "Fockbeker Chaussee". 5. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf dem Flurstück 26/4, Flur 14, der Gemarkung Rendsburg belegen. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde
  3. den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Stadt Rendsburg und der Gemeinde Fockbek aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2001, 417 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C2NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StWRendsWasSchGebV_SH_!_1

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