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§ 1 StWElmsSibWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die W

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn in Sibirien (Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn-Sibirien) Vom 4. Februar 2000 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn in Sibirien das Wasserschutzgebiet Elmshorn-Sibirien festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich äußere Grenze der Zonen III A und III B Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft
  1. a)im Norden von der B 431 in nördlicher Richtung über die Straßen "Horstheider Weg" und "Zur Heide" bis zur Überführung der L 113 über die A 23, weiter in östlicher Richtung nördlich des Anwesen "Hanredder" bis zur L 112,
  2. b)im Osten von der L 112 entlang verschiedener Flurstücke in südlicher Richtung bis zum Bahnkörper der AKN,
  3. c)im Süden vom Ortsteil Voßloch der Gemeinde Bokholt-Hanredder in südwestlicher Richtung bis zum Anwesen "Bokholt", weiter südlich des Bokholter Seés, über die A 23 und entlang der alten Offenau bis zur L 75,
  4. d)im Westen von der L 75 in nördlicher Richtung bis zur B 431, diese weiter bis zur Kreuzung mit der Straße "Fuchsberger Damm"; 2. Grenze zwischen den Zonen III A und III B. Die Grenze verläuft vom Anwesen "Bokholt" in nördlicher Richtung bis zum Bahnkörper der AKN, an diesem entlang bis zur Kreuzung mit der A 23, weiter am Straßenkörper der A 23 in nördlicher Richtung bis zur Überführung der L 113; 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  5. a)Flurstück 1, Flur 29, Gemarkung Elmshorn
  6. b)Flurstück 2/1, Flur 29, Gemarkung Elmshorn
  7. c)Flurstück 7, Flur 31, Gemarkung Elmshorn
  8. d)Flurstück 61, Flur 33, Gemarkung Elmshorn In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Elmshorn,
  4. den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Rantzau und Elmshorn-Land, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C5NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StWElmsSibWasSchGebV_SH_!_1

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