Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn in Sibirien (Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn-Sibirien) Vom 4. Februar 2000 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn in Sibirien das Wasserschutzgebiet Elmshorn-Sibirien festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich äußere Grenze der Zonen III A und III B Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft
- a)im Norden von der B 431 in nördlicher Richtung über die Straßen "Horstheider Weg" und "Zur Heide" bis zur Überführung der L 113 über die A 23, weiter in östlicher Richtung nördlich des Anwesen "Hanredder" bis zur L 112,
- b)im Osten von der L 112 entlang verschiedener Flurstücke in südlicher Richtung bis zum Bahnkörper der AKN,
- c)im Süden vom Ortsteil Voßloch der Gemeinde Bokholt-Hanredder in südwestlicher Richtung bis zum Anwesen "Bokholt", weiter südlich des Bokholter Seés, über die A 23 und entlang der alten Offenau bis zur L 75,
- d)im Westen von der L 75 in nördlicher Richtung bis zur B 431, diese weiter bis zur Kreuzung mit der Straße "Fuchsberger Damm"; 2. Grenze zwischen den Zonen III A und III B. Die Grenze verläuft vom Anwesen "Bokholt" in nördlicher Richtung bis zum Bahnkörper der AKN, an diesem entlang bis zur Kreuzung mit der A 23, weiter am Straßenkörper der A 23 in nördlicher Richtung bis zur Überführung der L 113; 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 1, Flur 29, Gemarkung Elmshorn
- b)Flurstück 2/1, Flur 29, Gemarkung Elmshorn
- c)Flurstück 7, Flur 31, Gemarkung Elmshorn
- d)Flurstück 61, Flur 33, Gemarkung Elmshorn In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Elmshorn,
- den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Rantzau und Elmshorn-Land, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C5NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StWElmsSibWasSchGebV_SH_!_1