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§ 1 SchleswagBargWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für di

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassegewinnungsanlagen der Schleswag AG Rendsburg in Bargteheide (Wasserschutzgebietsverordnung Bargteheide) Vom 2. Februar 2000 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerks Bargteheide der Schleswag AG Rendsburg das Wasserschutzgebiet Bargteheide festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
  1. a)im Norden entlang des Glindfelder Weges in östlicher Richtung über die Straßen "Im Winkel", "Augusta Stolberg Straße" und "Wurth" weiter am nördlichen Rand des Schulzentrums ,
  2. b)im Osten vom Schulzentrum in südlicher Richtung entlang der Straße "Am Bornberg", der Bahnanlage und entlang der Dorfstraße in Delingsdorf bis zur B 75,
  3. c)im Süden von der B 75 über verschiedene Flurstücksgrenzen in westlicher Richtung und weiter entlang des Kremerbergweges,
  4. d)im Westen vom Kremerbergweg in nördlicher Richtung über die Teichanlage "Strusdiek", die Timmerhorner Straße bis zur B 434, von hier über verschiedene Flurstücksgrenzen und südlich des Glindfelder Weges in einem Abstand von 310 m über das Flurstück 17/2, Flur 2 und 175 m über das Flurstück 1/1 bis zur Ecke des Glindfelder Weges; 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  5. a)Flurstück 19/10, Flur 19, Gemarkung Bargteheide
  6. b)Flurstück 38/4 , Flur 19, Gemarkung Bargteheide
  7. c)Flurstück 16/1 , Flur 19, Gemarkung Bargteheide In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn,
  3. den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Städte Bargteheide und Ahrensburg,
  4. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Ammersbek,
  5. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Bargteheide - Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 133 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C6NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchleswagBargWasSchGebV_SH_!_1

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