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§ 1 HbgStWWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wasse

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Hamburger Stadtwerke GmbH und des Klinikums Nord, Betriebsteil Ochsenzoll (Wasserschutzgebietsverordnung Langenhorn-Glashütte) Vom 18. Januar 2000 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Hamburger Wasserwerke GmbH (Wasserwerk Langenhorn) sowie des Klinikums Nord, Betriebsteil Ochsenzoll, soweit sich dieses auf dem Staatsgebiet des Landes Schleswig-Holstein befindet, das Wasserschutzgebiet Langenhorn-Glashütte festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet wird als Zone III ausgewiesen.
(3)Das Wasserschutzgebiet wird wie folgt umgrenzt:
  1. im Norden entlang der südlichen Grenze des Wasserschutzgebietes Norderstedt; und zwar von der Kreuzung "Friedrichsgaber Weg" / "Birkhahnkamp" in östlicher Richtung entlang der Wege "Drosselstieg" und "Storchengang" über die Gleise der Alsternordbahn und entlang des "Langenharmer Weges", dann in südöstlicher Richtung entlang des "Langenharmer Ringes" und der Straße "Am Exerzierplatz" über die "Schleswig-Holstein-Straße" bis auf den "Glashütter Damm", von dort aus weiter in nordöstlicher Richtung entlang der Wege "Grüner Weg", "Wilstedter Weg" und "Tangstedter Weg" bis nördlich der "Siegfriedstraße";
  2. im Osten von der "Siegfriedstraße" Höhe "Segeberger Chaussee" 700 m in südlicher Richtung, dann in südwestlicher Richtung auf den "Hummelsbüttler Steindamm" bis zur Kreuzung "Fuchsmoorweg", von dort aus weiter in südlicher Richtung bis auf den "Lehmsahler Weg" und entlang des Sportplatzes bis auf die Landesgrenze Schleswig-Holstein / Hamburg;
  3. im Süden in östlicher Richtung entlang der Landesgrenze Schleswig-Holstein / Hamburg, und zwar entlang der Straße "Am Ochsenzoll" bis zum "Schmuggelsteg", von dort aus 200 m in südwestlicher Richtung entlang des Baches "Tarpenbek";
  4. im Westen vom Bach "Tarpenbek" in nördlicher Richtung entlang des "Görlitzer Weges" und der Straße "Langer Kamp" , bei der Haltestelle "Richtweg" über die Gleise der Alsternordbahn entlang des "Buschweges" und weiterhin in nördlicher Richtung über den Bach "Moorbek", die Straße "Buckhörner Moor" und über die Kreuzung "Friedrichsgaber Weg" / "Rathausallee" bis zum "Birkhankamp". In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg sowie
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Norderstedt aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C7NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HbgStWWasSchGebV_SH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.