Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Glückstadt in Krempermoor (Wasserschutzgebietsverordnung Krempermoor) Vom 9. Dezember 1999 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Glückstadt in Krempermoor das Wasserschutzgebiet Krempermoor festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich teilweise äußere Grenze der Zonen III A und III B. Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft
- a)im Norden von der Stör in östlicher Richtung bis zu dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Entwässerungsgraben, weiter in östlicher Richtung, kreuzt die L 120 und die Bahnlinie Glückstadt-Itzehoe in Höhe Heideweg und durchquert in südöstlicher Richtung den Standortübungsplatz bis zur L 119,
- b)im Osten an der Westseite der L 119 in südlicher Richtung bis Neuenbrook, 100 Meter südlich der Kreuzung zwischen L 119 und K 10 nach Westen, nach etwa 130 Metern in südlicher Richtung bis zur Großen Wettern,
- c)im Süden in westlicher Richtung entlang der Nordseite der Großen Wettern und der Großwischer Wettern bis zur L 120 in Großwisch,
- d)im Westen entlang der Ostseite der L 120 und weiter entlang der Ostseite der K 11 bis zur Nordwestecke des Schutzgebietes. 2. Grenze zwischen den Zonen III A und III B. Die Grenze zwischen den Zonen III A und III B verläuft
- a)im Westen des Schutzgebietes von der nördlichen Schutzgebietsgrenze bei Herfart in überwiegend südlicher Richtung östlich der K 9 entlang von Flurstücksgrenzen und Gräben sowie in den Abständen vom Straßenkörper der K 9 von 150 m bei Flurstück 12/1-20/4, 250 m bei Flurstück 35/1-47/7, 218 m bei Flurstück 58/1-60/3, 216,7 m bei Flurstück 65/3-70/3, und 225 m bei Flurstück 1/6-4/1 (jeweils Flur 7, Gemarkung Hodorf) bis zur L 120 etwa 400 Meter östlich der Kreuzung L 120/K 9 in Brookreihe, weiter in überwiegend südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen und Gräben bis zu der Kreuzung zwischen Bahnlinie und Moorwettern und weiter etwa 600 Meter in südlicher Richtung entlang des östlichen Bahnseitengrabens bis etwa zum Bahnkilometer 57,5,
- b)im Süden des Schutzgebietes von der Bahnlinie etwa bei Bahnkilometer 57,5 in östlicher Richtung entlang eines Grabens, dann in nördlicher und östlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen und Gräben bis zur Moorwettern und entlang der Moorwettern etwa 1100 Meter in östlicher Richtung bis zu der Hochspannungsleitung,
- c)im Osten des Schutzgebietes von der Moorwettern in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis zu der Straße Wellenberg und weiter in nördlicher Richtung entlang der Ostufer der Teiche und durch den Standortübungsplatz bis zur Nordgrenze des Schutzgebietes. 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Flächen in einem Radius von 10 Metern um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 6,Flur 2, Gemarkung Krempermoor
- b)Flurstück 11, Flur 2, Gemarkung Krempermoor
- c)Flurstück 12, Flur 2, Gemarkung Krempermoor
- d)Flurstück 13/31, Flur 5, Gemarkung Kremperheide
- e)Flurstück 37/14 Flur 5, Gemarkung Kremperheide In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Steinburg,
- den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Breitenburg, Itzehoe-Land und Krempermarsch aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCckWasSchGebV_SH_!_1