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§ 5 GlückWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutz der Zone III A Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Glückstadt in Krempermoor (Wasserschutzgebietsverordnung Krempermoor) Vom 9. Dezember 1999 § 5 Schutz der Zone III A

(1)In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig,
  1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,
  2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
  3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
  4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
  5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
  6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
  7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
  8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
  9. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
  10. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
  11. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom
  12. Dezember bis zum
  13. April vorgenommen werden
  14. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist.
(2)In der Zone III A ist es verboten,
  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S. von § 19 g Abs. 1 WHG der Wassergefährdungsstufe D im Sinne des § 6 Abs. 3 VAwS zu errichten oder zu erweitern,
  2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen.
  3. in der Zeit vom
  4. September bis zum
  5. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum
  6. Oktober zulässig. Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem
  7. Dezember wieder ausgebracht werden.
(3)§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 34 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C8NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gl%C3%BCckWasSchGebV_SH_!_5

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