Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg in Henstedt-Ulzburg (Wasserschutzgebietsverordnung Henstedt-Rhen) Vom 26. November 1999 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Henstedt-Rhen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg in Henstedt-Ulzburg das Wasserschutzgebiet Henstedt-Rhen festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in die Fassungsbereiche (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet "Henstedt-Rhen" und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
- a)im Norden auf Höhe des "Kiefernweges" die "Ulzburger Straße" kreuzend entlang des "Salzweges", auf halber Strecke nach Südosten verschwenkend, weiter entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der nördlich des "Rhinkatenweges" liegenden Grundstücke bis auf den "Schäferkampsweg", dann entlang den Straßen "Schäferkampsweg" und "Alsterwiesen" bis auf den "Quellenweg";
- b)im Osten vom "Quellenweg" in südöstlicher Richtung durch die Feldmark bis zum "Kringelweg";
- c)im Süden am "Kringelweg" beginnend weiter in südwestlicher Richtung über die Gleise der Industriebahn, des weiteren von der Straße "Am Hange" in westlicher Richtung entlang des "Kiefernweges" und eines Fußweges, anschließend von der "Ulzburger Straße" in westlicher Richtung entlang der "Quickborner Straße";
- d)im Westen ausgehend von der "Quickborner Straße" entlang eines Feldweges nach Norden und kurz darauf wieder nach Westen verschwenkend, der Straße "Beim Umspannwerk" folgend, von dort in nördlicher Richtung zunächst parallel, dann entlang des "Kampmoorweges" und eines Feldweges, anschließend entlang der Trasse der AKN bis zur Straße "Elfenhagen" in nordöstlicher Richtung einer Waldgrenze folgend bis auf Höhe des "Kiefernweges". 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 29/202, Flur 18, Gemarkung Henstedt
- b)Flurstück 29/205, Flur 18, Gemarkung Henstedt
- c)Flurstück 29/219, Flur 18, Gemarkung Henstedt
- d)Flurstück 29/220, Flur 18, Gemarkung Henstedt In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- den Landrätinnen oder Landräten der Kreise Segeberg und Stormarn,
- den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Stadt Norderstedt und der Gemeinden Henstedt-Ulzburg und Tangstedt aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1999, 445 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C9NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KaltenWasSchGebV_SH_!_1