Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel (Wasserschutzgebietsverordnung Nebel / Amrum) Vom 26. November 1999 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Versorgungsbetriebe Amrum in Nebel das Wasserschutzgebiet Nebel / Amrum festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
- a)im Norden auf dem Waldweg entlang der Gemeindegrenze Nebel - Norddorf in östliche Richtung, am Waldrand entlang Flurstücksgrenzen in südliche und östliche Richtung, entlang des Waldweges in südliche Richtung, entlang einer Flurstücksgrenze zur L 215,
- b)im Osten entlang der L 215 in südlicher Richtung bis zum Waldrand, in östlicher Richtung 160 m über die Flurstücksgrenze 90/1 zu 91/1, von dort über die Flurstücke 91/1; 92/1; 92/2; 93; 94 und 95 bis zum Feldweg 110 m westlich vom Westerstigh, in östlicher Richtung entlang des Feldweges bis zum Westerstigh, entlang des Westerstighes in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 165/53, in westlicher Richtung 110 m auf dieser Grenze, über das Flurstück in südlicher Richtung bis zum Feldweg 150 m westlich vom Westerstigh, von dort 100 m entlang des Feldweges in westlicher Richtung, in südlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen bis auf den Noorderstrunwai, entlang des Noorderstrunwais in westlicher Richtung, entlang von Flurstücksgrenzen auf den Strunwai, weiter entlang Flurstücksgrenzen in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 204, entlang der Grenze in westlicher Richtung bis zum nächsten bebauten Grundstück, in südlicher Richtung über die Grenze Hof / Feld des nächsten Grundstückes 60 m östlich vom Sanghughwai, weiter entlang der Flurstücksgrenzen in südlicher Richtung,
- c)im Süden entlang von Flurstücksgrenzen nach Westen bis auf den Tanenwai,
- d)im Westen über Wald und Dünen bis zum Strunwai, in direkter Linie zu der Grundwassermeßstelle S9 in den Dünen, in direkter Linie bis zur Vogelkoje, entlang des Waldweges bis zur Gemeindegrenze Nebel - Norddorf; 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Brunnen III Flurstück 1/17, Flur 8, Gemarkung Amrum Nr. 9
- b)Brunnen IV, V und VI Flurstück 1/16, Flur 8, Gemarkung Amrum Nr. 9 In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland und
- der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Amrum aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1999, 433 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035CANN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AmrumWasSchGebV_SH_!_1