Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Krempermarsch (Wasserschutzgebietsverordnung Horstmühle) Vom 2. Juni 1999 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Krempermarsch das Wasserschutzgebiet Horstmühle festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich äußere Grenze der Zonen III A und III B. Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft
- a)im Norden von der B 5 in nordöstlicher Richtung über die L 288 in Horstheide, weiter in östlicher Richtung über die Anschlußstelle Horst der A 23, dann entlang der L 288, weiter südlich der Ortslage von Groß Offenseth Aspern und durch den Staatsforst Rantzau,
- b)im Osten in südwestlicher Richtung über das Anwesen "Großendorferheide", an der Waldgrenze des Staatsforstes Rantzau entlang bis zur L 112,
- c)im Süden von der L 112 in westlicher Richtung nördlich des Anwesens "Hanredder" bis zur Überführung der L 113 über die A 23, weiter über die Straßen "Zur Heide" und "Horstheider Weg", über die Kreuzung der B 5 mit dem Gleiskörper der Deutschen Bahn AG bis zum Grenzweg,
- d)im Westen vom Grenzweg in nordwestlicher Richtung bis zur Kiebitzreiher Chaussee, von dort entlang der "Bergtwiete" und der "Wulfstwiete" bis zur B 5; 2. Die Grenze zwischen den Zonen III A und III B verläuft entlang der westlichen Begrenzung des Straßenkörpers der A 23. 3. Zone I äußere Grenze. Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 41/8, Flur 18, Gemarkung Horst
- b)Flurstück 47/2, Flur 18, Gemarkung Horst
- c)Flurstück 44/1, Flur 18, Gemarkung Horst In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 10.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Steinburg und Pinneberg,
- den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Städte Barmstedt und Elmshorn,
- den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Horst, Elmshorn-Land und Rantzau aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1999, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035CBNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KremperWasSchGebV_SH_!_1