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KremperWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 3 Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsa

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Krempermarsch (Wasserschutzgebietsverordnung Horstmühle) Vom 2. Juni 1999 Anlage 3 , Seite 1 WSG-VO Horstmühle Erster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf Ackerflächen Berechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG: Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/

  1. dt)x Ertrag (dt/
  2. ha)+ Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: durchschnittlicher Ertrag der Kulturart auf dem Schlag bei den letzten beiden Ernten Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im Ackerbau Es ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 7 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 9 Abs. 2) - N min -Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung) * = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3 , Seite 2 WSG-VO Horstmühle Zweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und Ackergras Die nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. - - Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 7 Abs. 2) 100 kg N - Wiese, Ackergras : Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag ** (dtTM/
  3. ha)- Mähweide : Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag pro Schnitt *** (dtTM/
  4. ha)Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der Kulturarten Der Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg als untere Wasserbehörde jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Fußnoten *) Nach Vorgabe der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde. *) TM: Trockenmasse TM: Trockenmasse **) Ertrag: Durchschnittsertrag der beiden letzten Ernten auf dem Schlag (Schätzungen sind zulässig) ***) Ertrag pro Schnitt: Durchschnittsertrag pro Schnitt bei den letzten beiden Ernten auf dem Schlag (Schätzungen sind zulässig) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035CBNN00000000019

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