← Deutschland

§ 1 QuickWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserge

Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn (Wasserschutzgebietsverordnung Quickborn) Vom 10. Mai 1999 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung werden zum Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn die Wasserschutzgebiete "Quickborn-West" und "Quickborn-Ost" festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet "Quickborn-West" gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet "Quickborn-West" und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
  1. a)im Norden von der Straße "Langeloh" nach Norden, dann entlang der Gronau in östlicher Richtung über die Ellerauer Straße bis zur "Langeloh",
  2. b)im Osten von der Einmündung der "Langeloh" in die Ellerauer Straße in südöstlicher Richtung über die AKN-Bahnlinie entlang eines Feldweges,
  3. c)im Süden entlang eines Feldweges in westlicher Richtung über die AKN-Bahnlinie zur Ellerauer Straße, von dort entlang der Straße "Am Mühlenberg" nach Westen in Richtung "Brunnenweg",
  4. d)im Westen vom "Brunnenweg" nach Nordwesten in Richtung Berckholzstraße. 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen: Flurstück 29/3, Flur 3, Gemarkung Quickborn Flurstück 24, Flur 3, Gemarkung Quickborn Flurstück 27/1, Flur 3, Gemarkung Quickborn
(4)Das Wasserschutzgebiet "Quickborn Ost" besteht aus der weiteren Schutzzone (Zone III).
(5)Das Wasserschutzgebiet "Quickborn Ost" wird wie folgt umgrenzt: Die Grenze verläuft
  1. im Norden von der Alvesloher Straße (L 234) in östlicher Richtung entlang der Dorfstraße (K 24) bis zur "Moortwiete". Von dort weiter nach Osten, den "Eichenweg" und die A 7 kreuzend bis zur Bahnstraße, dann in nordöstlicher Richtung entlang der Bahnstraße bis zum Südende des Rangierbahnhofes der AKN,
  2. im Osten vom Rangierbahnhof der AKN in östlicher Richtung durch den Staatsforst Rantzau bis zur Ulzburger Straße (B 433). Von dort nach Süden, teilweise der Bahnlinie der AKN folgend bis zur Straße "Schleswiger Hagen",
  3. im Süden entlang der Straße "Schleswiger Hagen" nach Westen über die Hermann-Löns-Straße und die Theodor-Storm-Straße bis zur Anschlußstelle "Quickborn" der A
  4. Von dort weiter nach Westen, den "Schmalmoorweg" kreuzend bis zum "Ohlmöhlenweg",
  5. im Westen entlang des "Ohlmöhlenweg" bis zur "Bahnstraße/Berliner Damm", weiter über den "Luisenweg" nach Norden zum "Wiesengrund". Von hier ca. 1 km nach Westen und anschließend nach Norden bis zur Straße "Hellhörn", dann nach Osten bis zur Alvesloher Straße (L 234).
(6)In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte sind die Wasserschutzgebiete schwarz umrandet dargestellt. Die genaue Abgrenzung der Wasserschutzgebiete und ihrer Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Pinneberg und Segeberg,
  3. den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Städte Quickborn und Norderstedt und
  4. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Kaltenkirchen - Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1999, 141 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035CCNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=QuickWasSchGebV_SH_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.