Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Norderstedt (Wasserschutzgebietsverordnung Norderstedt) Vom 16. Dezember 1998 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Norderstedt (Wasserwerke Friedrichsgabe und Harksheide) das Wasserschutzgebiet Norderstedt festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III verläuft
- a)im Norden entlang der "Quickborner Straße" Höhe "Dreibekenweg" in östlicher Richtung bis zur "Ulzburger Straße", von dort weiter in östlicher Richtung entlang eines Fußweges und des "Kiefernweges" bis auf die Straße "Am Hange", weiter in nordöstlicher Richtung über die Gleise der Industriebahn bis zum "Kringelweg", von dort aus entlang des "Kringelweges" in östlicher Richtung bis zum Kreuzweg, dann in südöstlicher Richtung bis zum "Glashütter Weg";
- b)im Osten vom "Glashütter Weg" in südöstlicher Richtung über den "Harksheider Weg" und über die "Dorfstraße", dann weiter in südwestlicher Richtung entlang des "Tangstedter Weges" und des "Wilstedter Weges" und der Straße "Grüner Weg" bis auf den "Glashütter Damm";
- c)im Süden vom "Glashütter Damm" in westlicher Richtung bis Höhe "Eiderstraße", von dort weiter in nordwestlicher Richtung über die L 284, ca. 80 m nordöstlich der Straße "Am Exerzierplatz" und später entlang des "Langenharmer Ring" bis auf den "Langenharmer Weg", dann weiter in westlicher Richtung über die Alsternordbahn und weiter entlang der Straßen "Storchengang", "Drosselstieg", "Berghankamp". Von hier weiter in östlicher Richtung die Pellwormstraße und die Straße "In der großen Heide" querend, entlang der Straße "Syltkuhlen" bis zum "Reiterhof Syltkuhlen";
- d)im Westen vom "Reiterhof Syltkuhlen" in nordwestlicher Richtung durch das "Tangstedter Moor" bis zur Kreuzung "Waldstraße"/"Ginsterkamp", dann weiter in nordöstlicher Richtung entlang des "Ginsterkamp" und über die "Gronau" bis zur "Quickborner Straße". 2. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III. Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen: Wasserwerk Friedrichsgabe
- a)Flurstück 3/5 Flur 4 Gemarkung Friedrichsgabe
- b)Flurstück 47/2 Flur 4 Gemarkung Friedrichsgabe
- c)Flurstück 1/5 Flur 7 Gemarkung Friedrichsgabe Wasserwerk Harksheide
- d)Flurstück 16/31 Flur 7 Gemarkung Harksheide
- e)Flurstück 59/13 Flur 7 Gemarkung Glashütte
- f)Flurstück 55/30 Flur 7 Gemarkung Glashütte
- g)Flurstück 6/2 Flur 14 Gemarkung Wilstedt
- h)Flurstück 2/2 Flur 14 Gemarkung Wilstedt In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 10.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Segeberg und Stormarn,
- den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Stadt Norderstedt und der Gemeinde Tangstedt aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1998, 410 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035D0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NorderWasSchGebV_SH_!_1