Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Hamburger Wasserwerke GmbH - Wasserwerk Haseldorfer Marsch - (Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch) Vom 16. Dezember 1998 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Haseldorfer Marsch der Hamburger Wasserwerke GmbH das Wasserschutzgebiet Haseldorfer Marsch festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und II B aufgeteilt ist, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
- a)im Norden beginnend in der Ortschaft Mühlenwurth durch die Feldmark in östlicher Richtung nach Kamperrege, von dort weiter in östlicher Richtung nach Feldhof und schließlich in östlicher Richtung bis an den Landerngraben;
- b)im Westen nördlich der Kläranlage Hetlingen beginnend, dann auf dem südwestlichen Ufer der Haseldorfer Binnenelbe, weiter auf der Westseite des Gewässers "Kiebitzritt", anschließend einem Deich in der zweiten Deichlinie folgend bis südlich der Ortschaft "Scholenfleth", weiter am Landesschutzdeich nach Norden und schließlich durch Scholenfleth bis nach Mühlenwurth. 2. Zone III B innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B verläuft
- a)im Süden beginnend nördlich der Kläranlage Hetlingen, der Straße bis nach Hetlingen folgend, dort weiter entlang des Deiches, der von Hetlingen nach Holm verläuft, bis auf die L 261;
- b)im Osten beginnend an der L 261 südwestlich von Schiffstedt, von dort in nördlicher Richtung dem Gewässer "Lanner" folgend, dann westlich von Holm nach Osten verschwenkt zum größten Teil an einem Wirtschaftsweg in nördlicher Richtung, weiter durch die Feldmark nach Westen, weiter entlang eines Wirtschaftsweges, vom Wirtschaftsweg ausgehend einem Gewässer folgend, anschließend entlang des Gewässers "Kuhlenfleth" und desweiteren einem Gewässer folgend, das östlich von Hetlingerdeich und südöstlich von Altenfeldsdeich verläuft, anschließend nördlich von Hetlinger Neuerkoog weiter entlang der Lanner und zum Schluß entlang des Landerngrabens. 2. Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A im östlichen Bereich des Wasserschutzgebietes verläuft
- a)im Norden beginnend am Landerngraben, weiter in östlicher Richtung nach Heist, südlich der Ortschaft Heist vorbei bis zu einer Linie etwa 600 m östlich der B 431, von dort in nordöstlicher Richtung zum Standortübungsplatz, weiter in südöstlicher Richtung entlang des Standortübungsplatzes und des Flugplatzes;
- b)m Osten anfangend östlich des Flugplatzes, in südöstlicher Richtung bis auf die K 15, von dort nach Süden auf die L 105 treffend, weiter der L 105 folgend, dann entlang des Golfplatzes, von dort streckenweise der L 105 folgend, anschließend durch die Stadt Wedel, schließlich der Wedeler Au folgend bis an den Landesschutzdeich;
- c)im Süden in nordwestlicher Richtung entlang des Landesschutzdeiches bis zur Kläranlage Hetlingen;
- d)im Westen wie unter Punkt 2 a und b beschrieben. 2. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A.
- a)Die Grenze der Zone II, im Norden des Wasserschutzgebietes liegend, verläuft
- aa)im Norden nördlich des Ringgrabens, der um den Horizontalfilterbrunnen 3 verläuft;
- bb)im Osten entlang eines Wirtschaftsweges, der von Hetlinger Neuerkoog bis auf die L 261 führt;
- cc)im Süden auf der nordwestlichen Uferseite des Gewässers "Kuhlenfleth" und weiter südwestlich des Flachbrunnens 2;
- dd)im Westen entlang eines Gewässers, das westlich des Ringgrabens verläuft, der um den Horizontalfilterbrunnen 3 vorhanden ist.
- b)Die Grenze der Zone II, die südwestlich von Holm liegt, verläuft
- aa)im Norden nördlich des Ringgrabens, der um den Horizontalfilterbrunnen 2 vorhanden ist;
- bb)im Osten östlich des Ringgrabens, der um den Horizontalfilterbrunnen 2 vorhanden ist;
- cc)im Süden südlich des Ringgrabens, der um den Horizontalfilterbrunnen 2 vorhanden ist,
- dd)im Westen westlich des Ringgrabens, der um den Horizontalfilterbrunnen 2 vorhanden ist.
- c)Die Grenze der Zone II, die im Süden des Wasserschutzgebietes liegt, verläuft entlang der Flurstücksgrenze des Flurstückes, auf dem sich der Horizontalfilterbrunnen 1 befindet; Lediglich das längliche schmale Teilstück des Flurstückes, welches entlang eines Wirtschaftsweges verläuft, wird ausgeschlossen. 5. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 1/9, Flur 3, Gemarkung Wedel
- b)Flurstück 1/6, Flur 4, Gemarkung Wedel
- c)Flurstück 55/3, Flur 4, Gemarkung Wedel
- d)Flurstück 71/6, Flur 5, Gemarkung Wedel
- e)Flurstück 111/3, Flur 6, Gemarkung Wedel
- f)Flurstück 149, Flur 6, Gemarkung Wedel
- g)Flurstück 152, Flur 6, Gemarkung Wedel
- h)Flurstück 9, Flur 4, Gemarkung Hetlingen
- i)Flurstück 25/1, Flur 4, Gemarkung Hetlingen
- j)Flurstück 2/2, Flur 12, Gemarkung Haseldorf
- k)Flurstück 3/3, Flur 12, Gemarkung Haseldorf In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 10.
- Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Wedel,
- den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Haseldorf und Moorrege und
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde Appen aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1998, 385 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035D2NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HaselWasSchGebV_SH_!_1