Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Hamburger Wasserwerke GmbH - Wasserwerk Haseldorfer Marsch - (Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch) Vom 16. Dezember 1998 § 4 Schutz der Zone III B
(1)In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig,
- Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 (WGK) im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom
- April 1996 (GMBl. 1996 S. 327) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,
- Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen.
(2)In der Zone III B ist es verboten,
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
- auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,
- Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,
- Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verriegeln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung, in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,
- feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen.
(3)Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAWS) vom
- April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), geändert gemäß Verordnung vom
- Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAWS gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1998, 385 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035D2NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HaselWasSchGebV_SH_!_4