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HaselWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 3 Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanl

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Hamburger Wasserwerke GmbH - Wasserwerk Haseldorfer Marsch - (Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch) Vom 16. Dezember 1998 Anlage 3 , Seite 1 WSG-Verordnung Haseldorfer Marsch Erster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf Ackerflächen Berechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG: Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/

  1. dt)x Ertrag (dt/
  2. ha)+ Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag der Kulturart. Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im Ackerbau Es ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 8 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 10 Abs. 2) - N min -Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung) * = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3 , Seite 2 WSG-Verordnung Haseldorfer Marsch Zweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und Ackergras Die nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. - - Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 8 Abs. 2): 100 kg N - Wiese, Ackergras : Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag ** (dtTM/
  3. ha)- Mähweide : Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag pro Schnitt *** (dtTM/
  4. ha)Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der Kulturarten Der Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg als untere Wasserbehörde jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Fußnoten *) Nach Vorgabe der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde. *) TM: Trockenmasse TM: Trockenmasse **) Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag (Schätzungen sind zulässig). ***) Ertrag pro Schnitt: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag pro Schnitt (Schätzungen sind zulässig). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035D2NN00000000020

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