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Eingangsformel AlsterÜSchwGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster Vom 18. September 1985 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom

  1. September 1985 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom
  2. September 1985 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2003 § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen 01.01.2003 § 3 - Genehmigungsfreie Handlungen 01.01.2003 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage: 01.01.2003 Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich

(1)Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird an der Alster von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2)Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Schleuse Wulksfelde in einer Höhe von NN + 16,04 m bis NN + 16,61 m, weiter bis zur Rader Schleuse in einer Höhe von NN + 16,89 m bis NN + 17,75 m, weiter bis zur Sandfelder Schleuse in einer Höhe von NN + 17,89 m bis NN + 18,15 m und von dort bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen in einer Höhe von NN + 18,83 m bis NN + 21,60 m. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(3)Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 3 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 2 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung während der Dienststunden beim
  1. Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe,
  2. Landrat des Kreises Segeberg, Kreishaus, 2360 Bad Segeberg, und
  3. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck, aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

§ 1

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde. § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 2

§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Abs.

2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Anlage:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.