Obsah (5)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5verordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster Vom 18. September 1985 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom
- September 1985 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster vom
- September 1985 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2003 § 2 - Genehmigungspflichtige Handlungen 01.01.2003 § 3 - Genehmigungsfreie Handlungen 01.01.2003 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2003 Anlage: 01.01.2003 Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich
(1)Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird an der Alster von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2)Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Schleuse Wulksfelde in einer Höhe von NN + 16,04 m bis NN + 16,61 m, weiter bis zur Rader Schleuse in einer Höhe von NN + 16,89 m bis NN + 17,75 m, weiter bis zur Sandfelder Schleuse in einer Höhe von NN + 17,89 m bis NN + 18,15 m und von dort bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen in einer Höhe von NN + 18,83 m bis NN + 21,60 m. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(3)Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 3 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 2 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung während der Dienststunden beim
- Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe,
- Landrat des Kreises Segeberg, Kreishaus, 2360 Bad Segeberg, und
- Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck, aus und können dort von jedermann eingesehen werden.
§ 1
§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde. § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.
§ 2
§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes.
§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Abs.
2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
§ 4
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 5
Anlage: