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§ 1 FöhrWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergew

Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Föhr" (Wasserschutzgebietsverordnung Föhr) Vom 4. Februar 1985 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung werden zum Schutz des Grundwassers in den Einzugsgebieten der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes "Föhr" auf der Insel Föhr (Kreis Nordfriesland) die Wasserschutzgebiete "Föhr-Ost" und "Föhr-West" festgesetzt.
(2)Die Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West gliedern sich jeweils in die weitere Schutzzone (Zone III) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Die Wasserschutzgebiete und ihre Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Wasserschutzgebiet Föhr-Ost
  1. a)Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes Die Grenze der Zone III verläuft
  2. aa)im Norden vom "Grandweg" (K 125) in östlicher Richtung entlang der Südseite der Straßen "Mordweg","K 125", "L 214" und "Karkstieg" bis zur Einmündung in den "Fehrstieg" in der Stadt Wyk, Ortsteil Boldixum;
  3. bb)im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite der Straße "Fehrstieg" bis an den Meeresstrand;
  4. cc)im Süden in westlicher Richtung entlang der landseitigen Grenze des Meeresstrandes bis zum "Uferstieg" in Nieblum;
  5. dd)im Westen in nördlicher Richtung entlang der Ostseite der Straßen "Uferstieg", "Greveling-Stieg", "Babendörp-Stieg", "Bi de Süd", "Drunken Manns Stieg" und "Oeversumer Kirchenweg", in nordwestlicher Richtung entlang der Südgrenze der Flurstücke 25 und 26, Flur 7, Gemarkung Alkersum, bis zur Ostseite der "L 272", in nordöstlicher Richtung entlang der Ostseite der Straßen "L 272" und "K 125" bis zum Ausgangspunkt.
  6. b)Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um jeden Brunnen auf den Flurstücken 9/6, 7/1, 4/8 und 4/7, Flur 5, Gemarkung Nieblum, auf den Flurstücken 79 und 45, Flur 9, Gemarkung Oevenum, auf dem Flurstück 37, Flur 7, Gemarkung Wrixum, sowie auf den Flurstücken 68/20, 137/4 und 68/11, Flur 8, Gemarkung Wrixum. 2. Wasserschutzgebiet Föhr-West
  7. a)Zone III äußere Grenze, zugleich äußere Grenze des Wasserschutzgebietes Die Grenze der Zone III verläuft
  8. aa)im Norden von der Nordwestecke des Flurstücks 59, Flur 2, Gemarkung Utersum, in östlicher Richtung entlang der Südseite der Straßen "Utersumer Kirchweg", "L 101" und "Taftem Hoofstig" bis zur Einmündung "Alter Heideweg";
  9. bb)im Osten in südlicher Richtung entlang der Westseite des Weges "Alter Heideweg" bis zum "Sylvertweg", der Westgrenze der Flurstücke 50/5 und 50/8, Flur 1 , Gemarkung Witsum, und der Ostgrenze der Flurstücke 54 und 55, Flur 1, Gemarkung Witsum, durchschneidet das Flurstück 72, Flur 1, Gemarkung Witsum, weiter entlang der Westgrenze der Flurstücke 86 und 87, Flur 1, Gemarkung Witsum, bis an den Meeresstrand;
  10. cc)im Süden in westlicher Richtung entlang der landseitigen Grenze des Meeresstrandes bis zur Ostgrenze des Flurstücks 100/2, Flur 3, Gemarkung Utersum;
  11. dd)im Westen in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Flurstücke 100/2, 100/1, 59 und 57/1, Flur 3, Gemarkung Utersum, der Ostseite des "Wennums Weges", der Ostgrenze der Flurstücke 83, 75/1 und 58, Flur 2, Gemarkung Utersum, dabei das Flurstück 71, Flur 2, Gemarkung Utersum, durchschneidend, weiter bis zum Ausgangspunkt.
  12. b)Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III Die Zone I umfaßt die eingezäunte Fläche um die Brunnen auf dem Flurstück 11, Flur 6, Gemarkung Utersum, sowie auf den Flurstücken 49, 15/2, 16/2, und 39/2, Flur 9, Gemarkung Oldsum. In den dieser Verordnung als Anlagen beigefügten zwei Karten im Maßstab 1 : 25.000 sind die Wasserschutzgebiete schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genauen Grenzen der Wasserschutzgebiete und ihrer Zonen ergeben sich aus elf Karten im Maßstab 1: 5.
  1. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung während der Dienststunden beim
  2. Landrat des Kreises Nordfriesland, Kreishaus, Marktstraße, 2250 Husum,
  3. Amt Föhr-Land, 2270 Midlum, und
  4. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Husum, Herzog-Adolf-Straße 1, 2250 Husum, aus und können dort von jedermann eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1985, 68 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035DFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=F%C3%B6hrWasSchGebV_SH_!_1

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