3 wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) ablagert oder durch Einbringen in den Untergrund beseitigt, 2.
4 wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) transportiert, 3.
5 festen oder flüssigen Dung außerhalb von dichten Dungplatten oder außerhalb von dichten Behältern lagert, 4.
6 Klärschlamm aufbringt, einarbeitet oder ablagert, 5.
7 Abwasser verregnet, im Untergrund verrieseln oder versickern läßt oder Abwassergruben und Sandfiltergräben anlegt, 6.
8 Wärmepumpenanlagen errichtet, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist, 7.
15 landwirtschaftlich genutzte Flächen anders als in Form von Dauergrünland bewirtschaftet, 8.
16 Dauergrünland umbricht oder 9.
1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 bis 8 und 15 bis 17 den dort genannten Verboten zuwiderhandelt, 2.
1 Nr. 2 Pflanzenbehandlungsmittel einsetzt, 3.
1 Nr. 3 eine landwirtschaftliche Nutzung oder Düngung vornimmt, 4.
1 Nr. 4 Bodenschichten oder Deckschichten verletzt oder 5.
2 die zum Betrieb, zur Wartung und zur Unterhaltung der Wassergewinnungsanlagen erforderlichen Maßnahmen so durchführt, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
1 Jauche, Gülle, Festmist oder Handelsdünger in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Jahres aufbringt, einarbeitet oder ablagert oder 2.
2 Jauche, Gülle, Festmist oder Handelsdünger in der Zeit vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.