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§ 2 IngG Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) I.d.F.d.B. v. 31.3.1992 gültig ab

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) I.d.F.d.B. v. 31.3.1992 § 2 (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer 1. nach dem Recht eines andere

n Landes der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist oder
  3. nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaft über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten oder Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Behörde erhalten hat. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleibt unberührt.

(2)Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Hochschule oder sonstigen Bildungseinrichtung vorgelegt wird, das einem Ausbildungsnachweis der in § 1 Nr. 1 genannten Institutionen gleichwertig ist. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3)Die vor dem 26. Juni 2009 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bestimmung.
(4)Einer Genehmigung bedarf nicht, wer nach § 57 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen Grad der Ingenieurin oder des Ingenieurs zu führen.
(5)Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Absatz 1 Satz 2 ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt die Entscheidung mit Begründung zu.
(6)Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IngG, vom 01.06.2014, gültig ab 27.06.2014 bis 30.06.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 219 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035F2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=IngG_SH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.