Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt vom
Anlage: Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, einerseits und
§ 2 Die Kosten für die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus dieser Tätigkeit verbleiben der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den beteiligten Ländern findet nicht statt. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, im Rahmen der Aufgaben, die der in § 1 genannten Behörde übertragen worden sind, Gebührenordnungen zu erlassen.
§ 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienstaufsicht über die mit den in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben befaßte Stelle hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Ländern aus. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich über alle grundsätzlichen, die gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde betreffenden Fragen mit den beteiligten Ländern ins Benehmen setzen und ihnen in angemessenen Zeitabständen Berichte über die gesammelten technischen Erfahrungen zukommen lassen. Die Überwachungsbehörde übersendet der für den Heimathafen des Schiffes nach §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes zuständigen Arbeitsschutzbehörde von jeder erteilten Erlaubnis eine Ausfertigung der Urkunde und unterrichtet sie über die besonderen Vorkommnisse bei der Überwachung.
§ 4 Dieses Abkommen tritt am (Datum des Inkrafttretens der von der Bundesregierung geplanten Dampfkesselverordnung) in Kraft und kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch am 31. Dezember 1968, gekündigt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.