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Eingangsformel EFördInvBankVwGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank S

verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. O

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung vom

  1. Oktober 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung vom
  2. Oktober 1993 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes vom
  3. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
  1. a)die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
  2. b)die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
  3. c)die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.

§ 1§ 2

(1)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
  1. a)die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
  2. b)die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
  3. c)die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.
(4)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung des Stromsparförderprogramms sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 % des Zuwendungsbetrages zu erheben.

§ 2

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.