verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung Vom 11. O
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung vom
- Oktober 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale im Bereich der Energieförderung vom
- Oktober 1993 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes vom
- Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom
- Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:
Eingangsformel § 1
(1)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
- a)die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
- b)die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
- c)die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.
§ 1§ 2
(1)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erhoben.
(2)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Windförderung zu erheben für
- a)die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme.
- b)die Bewilligung eines Zinszuschusses in Höhe von 1 v.H. des gewährten Darlehens,
- c)die weitere Verwaltung des Darlehens in Höhe von 0,5 v.H. pro Jahr des jährlichen Darlehensrestbetrages.
(3)Verwaltungsgebühren sind im Rahmen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und des Fernwärmeausbaues für die Bewilligung eines investiven Zuschusses in Höhe von 5 v.H. der Zuschußsumme zu erheben.
(4)Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung des Stromsparförderprogramms sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 5 % des Zuwendungsbetrages zu erheben.
§ 2
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3