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§ 2 LVSHG Landesnorm Schleswig-Holstein - Abspaltung Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des

Gesetz zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (LVSHG) Vom 7. Mai 2003 * § 2 Abspaltung (1) Mit dem Tage des Inkrafttretens diese

s Gesetzes werden aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale der Bereich der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, dem die Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom

  1. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), in der bis zum
  3. Juni 2003 geltenden Fassung zugewiesen ist, mit dem Liegenschaftsvermögen gemäß § 20 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum
  4. Juni 2003 geltenden Fassung durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach § 1 errichtete Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein abgespalten.

(2)Ab dem
  1. Januar 2003 gelten alle Geschäfte, die dem Liegenschaftsvermögen zuzuordnen sind, als für Rechnung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein abgeschlossen; diejenigen Aktiv- und Passivgeschäfte nebst Geschäftsvorfällen, die gemäß § 1 des Gesetzes zur Abspaltung des Bereichs Vermietung und Verwaltung des Liegenschaftsbestandes aus dem Vermögen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale vom
  2. Mai 2003 (Artikel 1, GVOBl. Schl.-H. S. 206) zum Ablauf des
  3. Mai 2003 von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale abgespalten worden sind, werden mit Wirkung zum
  4. Juni 2003 übertragen.
(3)Das dem abgespaltenen Bereich und dem Liegenschaftsvermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zugeordnete Vermögen geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein über.
(4)Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die dem abgespaltenen Bereich und dem Liegenschaftsvermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen festzustellen. Der Feststellungsbescheid wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(5)Die dem Bereich zur Durchführung der Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes in der bis zum
  1. Juni 2003 geltenden Fassung und dem Liegenschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen nicht auf die Anstalt über. Fußnoten *) Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Mai 2003 (GVOBl. S. 206) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2003, 206 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035FFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LiegVerwG_SH_!_2

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