Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 5 Schutz und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens (1) Die Funktionsfähigkei
t des Naturhaushalts soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Die natürlichen Grundlagen des Lebens sind besonders zu schützen und zu entwickeln. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen haben in der Regel Vorrang vor Maßnahmen zur Sanierung. Das Verursacherprinzip ist zu beachten.
(2)Dem Schutz des menschlichen Lebens und der Verhinderung von Belastungen und Gefahren für die menschliche Gesundheit ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
(3)Dem Schutz von Natur und Umwelt ist Vorrang einzuräumen, wenn anderenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung droht oder die nachhaltige Sicherung der natürlichen Grundlagen des Lebens gefährdet ist.
(4)Tiere, Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in ihrer gewachsenen Vielfalt sowie in ihrer typischen Verbreitung und natürlichen Entwicklung nachhaltig geschützt werden. Die für die einzelnen Naturräume charakteristischen Biotope und Ökosysteme sollen nachhaltig geschützt und soweit nötig und möglich regeneriert oder neu entwickelt werden. Dabei hat der Biotop- und Ökosystemschutz in der Regel Vorrang vor dem Schutz von Einzelarten.
(5)Der Boden soll vorsorgend in seinen ökologischen Funktionen und seinen Nutzungsmöglichkeiten erhalten und vor Belastungen geschützt werden. Nachsorgend sollen eingetretene Beeinträchtigungen beseitigt und ihre Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen und ihre Lebensräume vermindert werden. Bei allen Entscheidungen über Nutzungsansprüche an den Boden ist darauf zu achten, daß die von den Nutzungen ausgehenden unvermeidbaren Belastungen sowie die Einschränkung der ökologischen Funktionen des Bodens so gering wie möglich gehalten werden.
(6)Gewässer sollen mit ihren Ufern und ggf. Überschwemmungsbereichen geschützt werden. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie natürliche Strukturen, die ökologische und wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sowie die natürliche Selbstreinigungskraft sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen. Das Grundwasser soll flächendeckend vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
(7)Für die Reinhaltung der Luft sowie für den Schutz vor Lärmbelästigungen, Strahlungen und Erschütterungen ist ausreichend Sorge zu tragen. Gemäß dem Vorsorgeprinzip sollen Emissionen vermieden, jedenfalls aber so gering wie möglich gehalten werden. Emissionsvermeidung hat in der Regel Vorrang vor Immissionsschutz.
(8)Zur langfristigen Vorsorge sind Beeinträchtigungen des Klimas zu vermeiden. Die klimaverbessernden Funktionen naturnaher Freiräume und Frischluftschneisen sollen beachtet werden. Der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger soll hierzu ebenfalls beitragen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_5