Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 6 Ökologische Qualitätssicherung des Raumes (1) Natur- und Umweltressourcen sind sparsam
und pfleglich zu behandeln. Die räumliche Struktur des Landes Schleswig-Holstein ist so zu entwickeln, daß langfristig eine ökologische Verbesserung bewirkt wird. Je stärker einzelne Räume beansprucht werden, um so sorgfältiger ist auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu achten.
(2)Für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswig-holsteinischen Landschaften ist Sorge zu tragen. Naturraumtypische Landschaften sollen gesichert und wo nötig entwickelt werden; auf natürliche und naturnahe Landschaftsstrukturen soll Rücksicht genommen werden.
(3)Zur Regeneration und Stabilisierung des Naturhaushaltes und zur Erhaltung der Artenvielfalt ist ein landesweites Biotopverbundsystem zu entwickeln und aufzubauen. Hierfür sind Schwerpunkträume auszuweisen, die untereinander durch Achsen (Haupt- und Nebenachsen) von landesweiter oder regionaler Bedeutung verbunden werden sollen. Die dafür erforderlichen Flächen sollen über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg zu einem funktional zusammenhängenden Verbund ökologisch bedeutsamer Freiräume führen.
(4)Bei allen Planungen und Maßnahmen ist auf eine sparsame Inanspruchnahme und möglichst geringe zusätzliche Versiegelung der Bodenflächen hinzuwirken. Der Außenbereich ist grundsätzlich als Freiraum zu erhalten. Eine mögliche Neunutzung bisheriger Siedlungsflächen einschließlich einer Nutzung von Verdichtungsmöglichkeiten sowie die Nutzung geeigneter Freiflächen im Siedlungsbereich haben in der Regel Vorrang vor der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen nach Satz 2.
(5)Wälder sollen erhalten und vermehrt werden; eine Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Neue Wälder sollen vor allem in geeigneten besonders waldarmen Regionen geschaffen werden.
(6)Wälder sollen ebenso wie Meeresküsten, Binnenseen und ihre Ufer sowie sonstige Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart in Abwägung mit öffentlichen und privaten Interessen der Allgemeinheit zugänglich sein, soweit nicht andere vorrangige Ziele entgegenstehen.
(7)Standort, Umfang und Einzugsbereich von Anlagen, die insbesondere Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen oder schädliche Strahlungen verursachen oder sonst die natürlichen Grundlagen des Lebens nachteilig beeinflussen können, sollen so gewählt werden, daß Gefahren, Nachteile und Belästigungen soweit wie möglich vermieden und die natürlichen Landschaftsstrukturen gewahrt werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie für aus ökologischen Gründen besonders schützenswerte Räume. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_6