← Deutschland

§ 7 LEntwGrSG SH 1995 Landesnorm Schleswig-Holstein - Bevölkerung, Wohnen, Arbeiten und Siedlungsentwicklung Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung de

Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 7 Bevölkerung, Wohnen, Arbeiten und Siedlungsentwicklung (1) Die Bevölkerungszahl und di

e Altersstruktur bestimmen maßgeblich die Nachfrage nach Wohnungen und Arbeitsplätzen sowie den Umfang der auf den Menschen bezogenen Infrastrukturanforderungen; Aufgabe der Landesplanung ist es, ihre regional unterschiedliche Entwicklung sorgfältig zu beobachten und für die Zukunft abzuschätzen sowie Folgerungen für die Raumordnungspläne zu ziehen.

(2)Wohnungen und Arbeitsplätze sowie Einrichtungen der Infrastruktur nach Absatz 1 sind in ihrer räumlichen Verteilung und Mischung so aufeinander abzustimmen, daß für alle Einwohnerinnen und Einwohner in zumutbarer Entfernung versorgungs-, dienstleistungs- und verkehrstechnisch zweckmäßige Funktionsbereiche entstehen. Hierzu sollen in allen Gemeinden die örtlich erforderlichen und ihren Funktionen entsprechenden Einrichtungen geschaffen bzw. erhalten werden. Die überörtlich bedeutsamen Einrichtungen sollen vorrangig in den zentralen Orten und Stadtrandkernen bereitgestellt werden.
(3)Die Siedlungsentwicklung in den Teilräumen soll funktions- und bedarfsgerecht, natur- und umweltgerecht sowie orts- und landschaftsbezogen erfolgen. Der Bevölkerungsentwicklung, der veränderten Altersstruktur der Bevölkerung, veränderten gesellschaftlichen Rollenbildern und der damit verbundenen Entwicklung von neuen Lebensformen und Haushaltsstrukturen soll bei der weiteren Siedlungsentwicklung in allen Teilräumen des Landes Rechnung getragen werden. Um die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen zu verbessern, ist die Siedlungsentwicklung vorrangig auf die zentralen Orte und Stadtrandkerne zu konzentrieren und in dichtbesiedelten Räumen auf Schwerpunkte entlang von Siedlungsachsen auszurichten. Diese Siedlungsachsen und das Biotopverbundsystem gemäß § 6 Abs. 3 sind aufeinander abzustimmen.
(4)Die Siedlungsentwicklung soll dem Wohnraumbedarf der Bevölkerung in ausreichendem Maße und zu vertretbaren Kosten Rechnung tragen. In allen Gemeinden ist für eine ausreichende Wohnraumversorgung im Rahmen des örtlichen Bedarfs planerisch Sorge zu tragen. Dabei ist sicherzustellen, daß keine zusätzlichen unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Infrastruktur entstehen. Schwerpunktmäßig sollen die zentralen Orte und Stadtrandkerne zur Deckung des Entwicklungsbedarfs die Voraussetzungen für einen verstärkten Wohnungsbau, insbesondere durch ausreichende Flächenausweisungen und -vorsorge, schaffen; darüber hinaus sollen diese Aufgabe auch weitere, besonders geeignete Gemeinden wahrnehmen, in denen die infrastrukturelle Ausstattung gewährleistet ist. Den gewachsenen Strukturen dörflicher Siedlungen ist durch eine diesen Strukturen angepaßte Planung von Wohnbereichen Rechnung zu tragen.
(5)Dem Bedarf an gewerblichen Bauflächen ist im erforderlichen Umfang Rechnung zu tragen. Bei der Ausweisung gewerblicher Bauflächen ist dem Wohnraumbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden Bevölkerung durch entsprechende planerische Vorsorge Rechnung zu tragen. Dabei ist auf eine funktional und räumlich sinnvolle Zuordnung von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen hinzuwirken.
(6)Die Siedlungsentwicklung in den bisher durch die Landwirtschaft stark geprägten ländlichen Räumen soll dazu beitragen, die nachteiligen Folgen des Strukturwandels in der Landwirtschaft abzumildern und weitgehend aufzufangen. Der Neuschaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen und der Nutzung verfügbarer Altbausubstanz in den vorhandenen Ortslagen ist eine besondere Bedeutung beizumessen. Die naturräumliche Besonderheit der Teilräume darf durch die Entwicklung nicht zerstört werden.
(7)Ist eine funktionsgerechte Siedlungsentwicklung innerhalb der eigenen Gemeindegrenzen nicht mehr möglich, sollen insbesondere die zentralen Orte eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ihren Nachbargemeinden aufnehmen. Zur raumverträglichen Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur werden grenzüberschreitende Gebietsentwicklungsplanungen angestrebt, die von einer ökologischen Bewertung des Raumes ausgehen und insbesondere städtebauliche, verkehrliche und weitere infrastrukturelle Erfordernisse einbeziehen. Die Regelungen der §§ 204 ff. des Baugesetzbuches zur Herbeiführung einer landesplanerisch notwendigen Zusammenarbeit bleiben unberührt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.