Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 8 Wirtschaft (1) Für die wirtschaftliche Entwicklung wird ein qualitatives, aber auch qu
antitatives, sozial- und umweltverträgliches Wachstum und damit auch die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze angestrebt. Durch Anwendung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und Technologien - in Gewerbe und Industrie, aber auch in den Bereichen Energieversorgung, Kommunikation, Verkehr und Entsorgung - sollen Umweltbelastungen soweit wie möglich bereits im Ansatz vermieden werden. Die Nutzung und Entwicklung regionaler Wirtschaftspotentiale soll durch standortspezifische Bündelung leistungsfähiger, wirtschaftsnaher Infrastruktur unterstützt werden. Durch den weiteren Ausbau der Forschungsinfrastruktur und die Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers von den Hochschulen und Forschungsinstituten in die Wirtschaft sollen die Innovationsprozesse und damit der weitere Ausbau einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur gefördert werden.
(2)Zur Sicherung einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur und zur Verbesserung der Standortvoraussetzungen ist ein ausgewogenes Fortschreiten von wirtschaftsbezogenen Verdichtungsprozessen nötig. Die Räume um Hamburg sowie um die ober- und mittelzentral eingestuften Städte sind so zu ordnen und zu fördern, daß auch bei einer weiteren Verdichtung der Wirtschaft gesunde Lebensbedingungen erhalten bleiben. Die Entwicklung des industriell-gewerblichen Bereichs soll sich vorrangig in Schwerpunkten auf den Siedlungsachsen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 sowie in mittel- und oberzentral eingestuften Städten und Gemeinden vollziehen. In strukturschwachen ländlichen Räumen und in solchen Gebieten, die in besonderem Maße vom Strukturwandel betroffen oder bedroht sind, soll die gewerbliche Wirtschaft verstärkt gefördert werden. Hierzu ist eine Konzentration der Entwicklungsimpulse im ländlichen Raum auf die zentralen Orte erforderlich. Insbesondere solche Entwicklungen, die zur Nutzung eigener regionaler Wirtschaftspotentiale beitragen, sollen unterstützt werden. Aber auch in nichtzentralen Orten mit ausreichender örtlicher Infrastruktur sollen die Entwicklung und Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit örtlicher Prägung ermöglicht werden.
(3)Handel und Handwerk kommt in allen Teilen des Landes eine wichtige Funktion zur Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftsstruktur zu. Um Dienstleistungsbereiche und den Handel, insbesondere den Einzelhandel, in der Fläche zu erhalten, ist eine räumlich differenzierte Verteilung im Lande anzustreben. Einkaufseinrichtungen entweder größeren Umfangs oder im räumlichen Verbund und Dienstleistungszentren sollen wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Zentralität nur in den zentralen Orten vorgesehen oder diesen so zugeordnet werden, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird. Dabei sollen Art und Umfang solcher Planungen unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungsstruktur dem Grad der zentralörtlichen Bedeutung entsprechen.
(4)Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft sind in allen Landesteilen mit ihren vielfältigen wirtschaftlichen und sozialen Funktionen als raumbedeutsame Wirtschaftszweige zu erhalten und zu entwickeln. Ziel ist eine flächenbezogen wirtschaftende, bäuerliche Landwirtschaft, die umweltgerecht und ökonomisch effizient produziert. Eine ausgewogene Sozial- und Infrastruktur der ländlichen Räume soll erhalten werden. Agrarstrukturelle Maßnahmen sollen mit Unterstützung durch örtliche und regionale Initiativen dazu beitragen, die Lebensverhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten zu verbessern und die Umstellung auf eine standortbezogene und umweltgerechte Landbewirtschaftung zu fördern. Durch eine Bodennutzung nach umweltschonenden Gesichtspunkten sollen Land- und Forstwirtschaft dazu beitragen, die natürlichen Grundlagen des Lebens und eine vielfältige Kulturlandschaft zu erhalten oder wiederherzustellen.
(5)Die Binnen- und Küstenfischerei sollen als landestypische und regional bedeutsame Wirtschaftszweige unter Beachtung der Anforderungen des Natur- und Artenschutzes erhalten und entwickelt werden.
(6)Die Nutzungsfähigkeit von abbauwürdigen oberflächennahen Rohstoffen soll langfristig gesichert werden. Die Rohstoffgewinnung muß den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes entsprechen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_8