← Deutschland

§ 9 LEntwGrSG SH 1995 Landesnorm Schleswig-Holstein - Fremdenverkehr und Erholung Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklung

Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 9 Fremdenverkehr und Erholung (1) Der Fremdenverkehr in Schleswig-Holstein ist in seiner

sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung sowie zur Verbesserung des Wohn- und Freizeitwertes zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dabei sind die Eigenarten der schleswig-holsteinischen Landschaften zu bewahren und die naturgegebenen Möglichkeiten als Standortvoraussetzungen für den Fremdenverkehr pfleglich zu nutzen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Fremdenverkehrsgebieten sind gesondert zu bewerten und so zu gestalten, daß die ökologischen Grundlagen des Tourismus erhalten und Natur und Umwelt so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Der Entwicklungsstrategie eines sanften, also umwelt- und sozialverträglichen, Tourismus wird Vorrang eingeräumt. Die fremdenverkehrliche Entwicklung soll ein Erleben der charakteristischen schleswig-holsteinischen Landschaften und der landestypischen Kultur ermöglichen und mit den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung im Einklang stehen.

(2)Nach fremdenverkehrlichen Kriterien sind Räume mit besonderer Eignung für den Fremdenverkehr in den Raumordnungsplänen festzulegen. Der Fremdenverkehr soll insbesondere in den Teilräumen und an den Standorten gestärkt werden, wo er schon heute wesentlich zum Arbeitsplatzangebot und zur regionalen Einkommenssicherung und Wirtschaftsentwicklung beiträgt. Darüber hinaus sind in strukturschwachen ländlichen Räumen, die sich für eine fremdenverkehrliche Entwicklung eignen, neue Entwicklungsimpulse zu fördern.
(3)Der Erhalt und die qualitative Verbesserung der Struktur bestehender Fremdenverkehrsgebiete und die bedarfs- und umweltgerechte Weiterentwicklung bestehender Fremdenverkehrseinrichtungen sollen Vorrang vor der Entwicklung neuer Fremdenverkehrsgebiete und -einrichtungen haben. Bei der Planung neuer Fremdenverkehrsangebote im Bereich der Meeresküsten sind deren besondere ökologische und geologische Schutzbedürftigkeit sowie bereits vorhandene Belastungen zu beachten. Fremdenverkehrlich genutzte Küsten-, Ufer- und Strandabschnitte sollen sich mit naturbelassenen Abschnitten abwechseln.
(4)Natur- und Umweltbeeinträchtigungen, die speziell von Formen des konzentrierten Fremdenverkehrs ausgehen, sollen im Interesse der Erhaltung der ökologischen Grundlagen des Fremdenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden.
(5)In allen Teilen des Landes sollen der jeweiligen räumlichen Struktur entsprechende Möglichkeiten für die Tages- und Wochenenderholung gesichert und entwickelt werden. Insbesondere in Zuordnung zu den dichtbesiedelten Räumen sind durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbare, verkehrsgünstig gelegene Erholungsgebiete vor allem für die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In den ländlichen Räumen sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Tages- und Wochenenderholung besonders geeigneten Gebiete weiterzuentwickeln; den Naturparken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.