← Deutschland

§ 10 LEntwGrSG SH 1995 Landesnorm Schleswig-Holstein - Verkehr, Post und Telekommunikation Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesen

Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 10 Verkehr, Post und Telekommunikation (1) Die Verkehrsinfrastruktur soll in bedarfsgere

chter und umweltschonender Weise alle Teilräume des Landes miteinander verbinden und mit der angestrebten Raumstruktur in Einklang stehen. Maßnahmen, die dazu beitragen, Verkehr zu vermeiden oder die Umweltbelastung durch Bündelung des Verkehrs zu verringern, kommt angesichts der schon bestehenden Belastung besondere Bedeutung zu.

(2)Das Angebot im öffentlichen Verkehr soll verbessert werden. Das gilt für die regionale Erschließung des Flächenlandes Schleswig-Holstein sowie für die Verbesserung der Verkehrsverbindungen zu den Wirtschaftszentren der Bundesrepublik Deutschland und zu den nord- und osteuropäischen Nachbarstaaten. Dem schienengebundenen Personen- und Güterverkehr sowie dem Busverkehr ist gegenüber dem motorisierten Individualverkehr in der Regel Vorrang einzuräumen. Durch leistungsfähige Fernverkehrsverbindungen auf der Schiene sowie bedarfsgerecht ausgebaute Straßen, Häfen und Wasserstraßen soll dem wachsenden Personen- und Güterverkehr Rechnung getragen werden. Eine Verlagerung von Massen-, Schwergut- und Gefahrguttransporten von Straßen auf Schienenwege oder Wasserstraßen ist anzustreben.
(3)Der Öffentliche Personennahverkehr soll qualitativ und quantitativ ausgebaut werden. Die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Nutzergruppen sollen dabei berücksichtigt werden. In dichtbesiedelten Räumen soll dem Schienenverkehr entlang der Siedlungsachsen und einem auf die Bahn- und Schnellbahnhaltestellen der Siedlungsschwerpunkte ausgerichteten Busverkehrsnetz die Hauptfunktion zukommen. In den ländlichen Räumen soll durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte eine angemessene Verkehrsbedienung sichergestellt werden. Das Gesamtsystem aus Schienen- und Busverkehr soll auf der Grundlage einer verkehrlichen und tariflichen Kooperation aller Verkehrsträger zu einem landesweit abgestimmten Nahverkehrsnetz verknüpft werden.
(4)Das vorhandene Straßenverkehrsnetz ist zur überregionalen Anbindung des Landes und zur inneren Verkehrserschließung zu erhalten und soweit notwendig weiterzuentwickeln. Grundsätzlich hat dabei der Ausbau vorhandener Verkehrswege Vorrang vor einem Neubau. Soweit ein Neu- oder Ausbau von Hauptverkehrsstraßen erforderlich ist, soll nach Möglichkeit die dadurch entlastete Verkehrsfläche entsprechend ihrer geänderten Funktion zurückgebaut werden. Ein vom Straßenverkehr unabhängiges Radwegenetz ist in allen Teilen des Landes anzustreben.
(5)Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel wird auch künftig die überregionale Anbindung Schleswig-Holsteins auf dem Luftweg sicherstellen. Seine Erreichbarkeit insbesondere auch mit dem Schienenverkehr soll nachhaltig verbessert werden. Den Flugplätzen und Verkehrslandeplätzen kommt zusätzliche Bedeutung für die regionale Wirtschaft zu. Zum Teil verfügen sie über freie Kapazitäten, so daß sie bei steigender Luftverkehrsnachfrage einzelne Verkehre sowie Teile der allgemeinen Luftfahrt von Hamburg aufnehmen könnten. Langfristig soll der regionale Linienluftverkehr durch umweltfreundliche Schienenhochleistungssysteme ersetzt werden.
(6)Die Häfen und Wasserstraßen sind bedarfsgerecht und umweltverträglich zu entwickeln. Die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen und Wasserstraßen ist u.a. durch Verbesserung der Hafeninfrastruktur und Flächenbereitstellung für die Ansiedlung von hafenorientierten Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben zu sichern. Die Hinterlandverbindungen der Seehäfen sind zu sichern und unter besonderer Berücksichtigung des Schienenanschlusses an Entwicklungserfordernisse anzupassen.
(7)In allen Teilen des Landes soll unter Berücksichtigung sozialer und kultureller Belange zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft ein flächendeckendes modernes und preisgünstiges Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation und des Postwesens sichergestellt werden. Der gleichwertigen und bedarfsgerechten Erschließung des Landes durch umweltverträgliche Telekommunikationsnetze und -dienste kommt dabei für die wirtschaftliche Standortqualität Schleswig-Holsteins und als Voraussetzung für ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum besondere Bedeutung zu. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.