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§ 11 LEntwGrSG SH 1995 Landesnorm Schleswig-Holstein - Energieversorgung, Wasserwirtschaft und Stoffwirtschaft Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung

Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 11 Energieversorgung, Wasserwirtschaft und Stoffwirtschaft (1) Bei der Energieversorgung

ist auf sparsamen Verbrauch und rationelle Verwendung von Energie sowie auf die verstärkte Nutzung regenerativer Energieträger hinzuwirken. In allen Teilen des Landes sollen die Bevölkerung und die Wirtschaft mit ausreichenden, sicheren, preiswerten und umweltverträglich erzeugten Energiedienstleistungen versorgt werden. Der Bau neuer Freileitungen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen; nicht mehr benötigte Leitungen sind abzubauen. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen an dafür geeigneten Standorten soll der Anteil dieser Energiegewinnungsform weiter erhöht werden. Hierzu soll eine sorgfältig abgewogene, landschafts- und umweltverträgliche Standortplanung aufgebaut werden.

(2)Die langfristige Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und Güte ist sicherzustellen. Auf eine sparsame Verwendung von Wasser ist hinzuwirken. Gebiete, die sich für die Trinkwassergewinnung oder für die Trinkwasservorsorge besonders eignen, sollen vor Beeinträchtigungen besonders geschützt werden.
(3)Der Schutz vor Hochwasser und Sturmfluten ist - auch durch Schaffung neuer Überflutungsräume - zu gewährleisten.
(4)Abwasserbehandlungsanlagen sind so auszubauen und zu verbessern, daß sie dem Erfordernis der Reinhaltung von Gewässern möglichst umfassend genügen. Abwässer sind mindestens entsprechend den in Betracht kommenden Regeln der Technik zu reinigen. Der Entlastung von Nord- und Ostsee von Nährstoffeinträgen ist besonderes Gewicht beizumessen.
(5)Eine geordnete, an ökologischen Gesichtspunkten orientierte Stoffwirtschaft ist anzustreben. Danach ist der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten; Schadstoffe in Abfällen sind soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern und unvermeidbare Abfälle weitestgehend in den jeweiligen Stoffkreislauf zurückzuführen. Stofflich nicht verwertbare Abfälle sind so zu behandeln, daß sie umweltverträglich abgelagert werden können. In der Abfallwirtschaft ist ein Verbund der norddeutschen Länder und insbesondere eineZusammenarbeit mit Hamburg vorzusehen. In allen Teilen des Landes ist aufgrund einer an ökologischen, verkehrlichen und siedlungsstrukturellen Kriterien orientierten Standortplanung eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallwirtschaftsanlagen sicherzustellen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.