Gesetz über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) Vom 31. Oktober 1995 * § 12 Bildung, Kultur, Sport, Kinder- und Jugendhilfe, Sozial- und Gesundheitswesen (1) In
allen Teilräumen des Landes ist anzustreben, daß der Bevölkerung ein vielfältiges und bedarfsgerechtes Angebot an Bildungs-, Kultur-, Sport-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung steht. Bei der räumlichen Verteilung solcher Einrichtungen ist neben einer funktionsgerechten Abgrenzung der Versorgungsbereiche auch auf zumutbare Entfernungen abzustellen. Bei der Bedarfsermittlung sind die insgesamt mit der Bevölkerungszunahme verbundene Zunahme der Zahl der Bedarfsträger ebenso zu berücksichtigen wie die absehbaren Verschiebungen in der altersstrukturellen Zusammensetzung der Bevölkerung. Insbesondere Einrichtungen mit höherwertigen Angeboten sollen sich schwerpunktmäßig an der zentralörtlichen Gliederung orientieren.
(2)Die Bildungsangebote sind in einer pädagogisch sachgerechten und ökonomisch vertretbaren Größe sowie ihrer räumlichen Verteilung so zu erhalten oder auszubauen, daß regionale und soziale Unterschiede in den Bildungschancen abgebaut werden. Die Zusammenarbeit benachbarter Bildungseinrichtungen trägt hierzu bei und soll ausgebaut werden.
(3)In allen Landesteilen soll eine vielfältige Kulturarbeit erhalten und entwickelt werden. Neben kulturellen Schwerpunkten von überregionaler und landesweiter Bedeutung sind regional solche Ansätze zu stärken, die die lokale und regionale Identität der Bevölkerung betonen. Das gilt besonders für die Kulturarbeit nationaler Minderheiten und Volksgruppen. Historische Sachgüter und Kulturdenkmale sollen erhalten und gepflegt sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(4)Einrichtungen des Sports sollen unter Beachtung der Anforderungen des Schul-, Breiten- und Leistungssports sowie der Freizeitgestaltung möglichst wohnortnah vorhanden und vielfältig nutzbar sein. Alle Planungen und Maßnahmen der Sportnutzung sind nach Art und Umfang umwelt- und sozialverträglich zu gestalten.
(5)Überörtlich bedeutsame soziale Einrichtungen sollen auf die zentralen Orte und Stadtrandkerne konzentriert werden. Daneben sollen dezentrale Versorgungsstrukturen der wohnortbezogenen und wohnungsnahen Versorgung, wie insbesondere der Familien- und Altenpflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe, geschaffen werden.
(6)Die stationäre Krankenhausversorgung ist durch ein abgestuftes System medizinisch leistungsfähiger Krankenhäuser sicherzustellen; die Standorte der Krankenhäuser sind ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend auf die zentralörtliche Gliederung auszurichten. Eine ausreichende ambulante ärztliche Versorgung der Bevölkerung durch Allgemein- und Fachärzte aller Fachrichtungen ist in allen Teilen des Landes unter Berücksichtigung der Versorgungsfunktion der zentralen Orte und Stadtrandkerne anzustreben. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung der Landesentwicklungsgrundsätze vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. S. 364) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1995, 364 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000361ENN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LEntwGrSG_SH_!_12