Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 Artikel 1 01.01.2003 Artikel 2 01.01.2003 Artikel 3 01.01.2003 Artikel 4 01.01.2003 Artikel 5 01.01.2003 Artikel 6 01.01.2003 Das Land Baden-Württemberg der Freistaat Bayern das Land Berlin die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Saarland das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidenten, und die Französische Republik, vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur, das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend "Europäischer Fernsehkulturkanal" (EKK) benannt, zu errichten, in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen, in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll, in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten, sind wie folgt übereingekommen:
Eingangsformel Artikel 1
Die Vertragsstaaten streben darüberhinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.
Artikel 3 Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.
Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.
Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft * . Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Fußnoten *) In Kraft getreten am 11.7.1992
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.