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§ 3 MusikEigVO Bachelor Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsausschuss Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des

Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigVO Bachelor ) Vom 12. Mai 2006 * § 3 Prüfungsausschuss

(1)Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) einen Prüfungsausschuss zur Feststellung der Eignung für den Teilstudiengang Musik ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. einer Professorin oder einem Professor des Faches Musik, die oder der den Vorsitz führt,
  2. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Faches Musik und
  3. einer oder einem Studierenden des Faches Musik. Für jedes Mitglied wird jeweils aus dem gleichen Personenkreis ein stellvertretendes Mitglied als Abwesenheitsvertretung benannt; die Professorin oder der Professor und die hauptamtliche Lehrkraft können auch durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten des Faches Musik vertreten werden. Wird die Professorin oder der Professor durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten vertreten, übernimmt die hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(2)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Hochschule für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium bestellt, die studentischen Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder hiervon abweichend für ein Jahr.
(3)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind.
(4)Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Teilprüfung nach § 6 Abs. 1 zwei Prüferinnen oder Prüfer. Prüferinnen oder Prüfer können für mehrere Teilprüfungen bestellt werden. Darüber hinaus ist die Teilnahme von bis zu zwei Studierenden des Faches Musik ohne Stimmrecht möglich, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht widerspricht.
(5)Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Organisation der Prüfung und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.
(6)Über die Beratungen, Beschlüsse und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie müssen die Ergebnisse von Prüfungen beinhalten. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg und zur Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Sport und der Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Grund- und Hauptschulen, Real- und Sonderschulen (NBl. HSchul. 2006 S. 101) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. HSchul. 2006, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003660NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BacMusikEigV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.