Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigVO Bachelor ) Vom 12. Mai 2006 * § 6 Umfang und Beurteilung der Prüfungsleistungen
(1)Die Eignungsprüfung Musik erstreckt sich auf folgende Teilprüfungen:
- Grundfertigkeiten im Spiel eines selbst gewählten Instrumentes. Die Schwierigkeit der vorzutragenden Werke soll dem Schwierigkeitsgrad II der Literaturliste des Wettbewerbs " Jugend musiziert " entsprechen. Vorsingen eines selbst gewählten Liedes, möglichst mit eigener Instrumentalbegleitung (Klavier, Gitarre, Akkordeon, Keyboard).
- Hörfähigkeit (Bestimmen von Intervallen, Rhythmen und Akkorden). Grundkenntnisse der Musiklehre und Musikgeschichte einschließlich der Populären Musik. Die Kenntnisse der Nummer 3 werden in einer schriftlichen Klausur geprüft.
(2)Als Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
- sehr gut (1,0)
- gut (2,0)
- befriedigend (3,0)
- ausreichend (4,0)
- nicht ausreichend (5,0) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Leistungen um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. Bei der Leistungsbeurteilung ist von folgenden Definitionen der Noten auszugehen:
- Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
- Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
- Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
- Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
- Die Note „nicht ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.
(4)Die Prüferinnen oder Prüfer erstellen über die Prüfung eine Niederschrift, die von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zuzuleiten ist. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, wird die Benotung der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers anteilig als Teilprüfungsnote bewertet. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg und zur Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Sport und der Eignungsprüfungsverordnung - Kunst - Grund- und Hauptschulen, Real- und Sonderschulen (NBl. HSchul. 2006 S. 101) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. HSchul. 2006, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003660NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BacMusikEigV_SH_!_6