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§ 3 HSchulPrQuantEV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen Landesverordnung über quantitative Eckdaten für da

Landesverordnung über quantitative Eckdaten für das Studium und die Hochschulprüfungen an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 25. September 1998 § 3 Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen

(1)Prüfungsleistung ist der einzelne Prüfungsvorgang in einem gemäß Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsfach in Form einer Klausurarbeit von maximal fünf Stunden Dauer oder einer mündlichen Prüfung von maximal 60 Minuten Dauer besondere Prüfungsformen sind bei Besonderheiten des jeweiligen Studiengangs nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung möglich.
(2)Prüfungsvorleistungen sind als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- oder Abschlußprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistungen, wie insbesondere Klausurarbeiten, Referate, Hausarbeiten, erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Studienarbeiten, mündliche Prüfungen, Entwürfe oder Praktikumsberichte, für die Leistungsnachweise erteilt werden. Die Studienleistung darf inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchsten sechs Semesterwochenstunden, bei mathematischen, naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen Praktika von höchsten 20 Semesterwochenstunden, und dabei auf eine maximal zweisemestrige Lehrveranstaltung bezogen werden.
(3)Es können bis zu folgenden Obergrenzen Prüfungsvorleistungen und Prüfungsleistungen vorgesehen werden:
  1. Für die Magisterstudiengänge a. Allgemeine Sprachwissenschaft und Klassische Archäologie im Hauptfach neun Leistungsnachweise, vier Prüfungsleistungen, b. Allgemeine Sprachwissenschaft im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen, c. Phonetik und digitale Sprachverarbeitung im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, drei Prüfungsleistungen, d. Romanische Philologie und Slavische Philologie im Nebenfach vier Leistungsnachweise, drei Prüfungsleistungen, e. Klassische Archäologie und Soziologie im Nebenfach fünf Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen, f. in den übrigen Fächern im Hauptfach acht Leistungsnachweise, vier Prüfungsleistungen, g. in den übrigen Fächern im Nebenfach vier Leistungsnachweise, zwei Prüfungsleistungen,
  2. für die Diplomstudiengänge a. Betriebswirtschaftslehre, Sozialökonomie und Volkswirtschaftslehre fünf Leistungsnachweise, 25 Prüfungsleistungen, b. Diplomhandelslehrer 19 Leistungsnachweise, 17 Prüfungsleistungen, c. Agrarwissenschaft zwölf Leistungsnachweise, elf Prüfungsleistungen, d. ökotrophologie zwölf Leistungsnachweise, elf Prüfungsleistungen, e. Agrarökonomie fünf Leistungsnachweise, 25 Prüfungsleistungen, f. Psychologie 15 Leistungsnachweise, 14 Prüfungsleistungen, g. Erziehungswissenschaft und Ur- und Frühgeschichte 16 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, h. Informatik 16 Leistungsnachweise, neun Prüfungsleistungen, i. Geographie 17 Leistungsnachweise, zehn Prüfungsleistungen, j. Physik 16 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, k. Mathematik 17 Leistungsnachweise, zehn Prüfungsleistungen, l. Chemie 22 Leistungsnachweise, acht Prüfungsleistungen, m. Biologie 22 Leistungsnachweise, neun Prüfungsleistungen.
(4)Prüfungsleistungen können durch Leistungsnachweise ersetzt werden. Leistungsnachweise können durch studienbegleitende Prüfungsleistungen ersetzt werden. Dabei sind die Rahmenordnungen und die fachspezifischen Bestimmungen zu beachten.
(5)Andere Prüfungssysteme, insbesondere Punktanrechnungssysteme, können mit Zustimmung des Senats erprobt werden.
(6)Umfang und Anforderungen der Prüfungsleistungen müssen dem Grundsatz folgen, daß nur geprüft wird, was Gegenstand des Studienplans, der Studien- oder Prüfungsordnung war und studienplanmäßig angeboten wurde. Ein Vorschlagsrecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten hinsichtlich des Prüfungsstoffs bleibt hiervon unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWFK 1998, 450 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003668NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulPrQuantEV_SH_!_3

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