Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Kiel Vom 28. Juni 1983 § 10 Umfang
(1)Die Hauptprüfung besteht aus
- den Prüfungsleistungen in den in § 17 aufgeführten Prüfungsfächern,
- den Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren usw. gemäß der Studienordnung,
- der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der durch die Studienordnung geforderten fachpraktischen Ausbildung,
- der Diplomarbeit,
- dem Kolloquium.
(2)In jedem Prüfungsfach ist in der Regel eine Klausurarbeit zu schreiben. Soweit die Eigenart des Prüfungsfaches es gebietet, können auch andere Prüfungsleistungen gefordert werden.
(3)Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt höchstens fünf Zeitstunden. Die Klausuraufgaben werden auf Vorschlag der Prüfungsberechtigten, die das Prüfungsfach vertreten, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeiten sind von allen Kandidaten des Faches und des betreffenden Prüfungstermines gleichzeitig und unter Prüfungsbedingungen zu schreiben. Sie werden von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, bewertet. Soll eine Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden, holt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung ein. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4)Die für die jeweiligen Prüfungsfächer vorgesehenen mündlichen Prüfungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfer für die Prüfungen jedes Kandidaten, wobei Wünschen des Kandidaten nach Möglichkeit Rechnung getragen werden soll. Er soll den Kandidaten die Namen der Prüfer mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Prüfung bekanntgeben. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll bei jedem Kandidaten etwa 30 Minuten betragen. Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5)Leistungen in Übungen, Seminaren usw. werden, auch wenn sie Prüfungsleistungen sind, von dem Prüfer bewertet, in dessen Lehrveranstaltung Leistungen zu erbringen waren. Bestehen diese Leistungen aus mehreren Einzelleistungen, muß jede Einzelleistung mindestens ausreichend sein. Die Fachnote ergibt sich aus dem gewogenen Mittel der Einzelleistungen gemäß § 17 .
(6)Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist, die Diplomarbeit und das Kolloquium mindestens mit "ausreichend" bewertet und alle erforderlichen Nachweise erbracht worden sind.
(7)Die Gesamtnote wird zu 60 v.H. aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer, zu 30 v.H. aus der Note der Diplomarbeit und zu 10 v.H. aus der Note des Kolloquiums berechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1983, 321 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003675NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WIngZusStudPrO_SH_!_10