Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Industrie-Design an der Fachhochschule Kiel Vom 28. Juni 1983 § 11 Umfang
(1)Die Vorprüfung besteht aus:
- den Prüfungsleistungen in den in § 22 aufgeführten Prüfungsfächern,
- den Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren usw. gemäß der Studienordnung.
(2)Die Vorlage von Studien- und Projektarbeiten erfolgt in Form einer Mappenvorlage oder Präsentation, die der Kandidat mündlich zu erläutern hat. Die Prüfer stellen zur Vorlage und zu den Erläuterungen Fragen. Die Dauer dieser Prüfung soll etwa 15 Minuten betragen. Die Vorlage wird in der Regel von zwei prüfungsberechtigten Mitgliedern des Lehrkörpers bewertet, wobei ein Prüfer der Ausgeber der Arbeiten sein soll. Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3)Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt höchstens fünf, in Konstruktions- oder Entwurfsfächern höchstens acht Zeitstunden. Die Klausuraufgaben werden auf Vorschlag der Prüfungsberechtigten, die das Prüfungsfach vertreten, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeiten sind von allen Kandidaten des Faches und des betreffenden Prüfungstermines gleichzeitig und unter Prüfungsbedingungen anzufertigen. Sie werden von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, bewertet. Soll eine Arbeit mit "nicht ausreichend" beurteilt werden, holt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung ein. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(4)Die für die jeweiligen Prüfungsfächer vorgesehenen mündlichen Prüfungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern, ausnahmsweise von einem Prüfer in Gegenwart eines Sachkundigen Beisitzers, abgenommen. Vor der Bewertung durch einen Prüfer hat dieser den Beisitzer zu hören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfer für die Prüfungen jedes Kandidaten, wobei Wünschen des Kandidaten nach Möglichkeit Rechnung getragen werden soll. Er soll den Kandidaten die Namen der Prüfer mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Prüfung bekanntgeben. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll bei jedem Kandidaten etwa 20 Minuten betragen. Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5)Leistungen in Übungen, Seminaren usw. werden, auch wenn sie Prüfungsleistungen sind, von dem Prüfer bewertet, in dessen Lehrveranstaltung Leistungen zu erbringen waren. Bestehen diese Leistungen aus mehreren Einzelleistungen, muß jede Einzelleistung mindestens ausreichend sein. Die Fachnote ergibt sich aus dem gewogenen Mittel der Einzelleistungen gemäß § 22 .
(6)Die Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer mit mindestens "ausreichend" bewertet und alle erforderlichen Nachweise erbracht worden sind.
(7)Die Gesamtnote wird ermittelt als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Prüfungsfächer. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1983, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003678NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FHSchulIndDesignPrO_SH_!_11