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HSG Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * gegenstandslos durch Neubekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. S. 39)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 11.01.2016, GVOBl. S. 2) **** Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. ****) Art. 7 des Ges. v. 11.01.2016 lautet: Übergangsvorschriften :

(1)Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung des § 19 Absatz 3 Satz 5 des Hochschulgesetzes über die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates ist weiter anzuwenden, bis die laufende Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates beendet ist.
(2)Die Verordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen ab Wintersemester 2015/2016 bis Sommersemester 2016 vom
  1. Mai 2014 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 38), geändert durch Verordnung vom
  2. Februar 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 82), ist bis einschließlich zum Sommersemester 2016 weiter anzuwenden.
(3)Die Verfassung und weitere bestehende Satzungsregelungen der Hochschule und der Studierendenschaft sind innerhalb eines Jahres an die Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen; bis zu einer Anpassung sind sie in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4)Für Gleichstellungsbeauftragte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einmal im Amt bestätigt wurden und sich in der zweiten Amtszeit befinden, kann die in Artikel 1 § 27 Absatz 4 Satz 3 vorgeschriebene Erklärungsfrist verkürzt werden. Für Gleichstellungsbeauftragte, die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Senat der Hochschule bereits zweimal im Amt bestätigt worden sind und sich in der dritten Amtszeit befinden, gilt Artikel 1 § 27 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.
(5)Die Hochschulzulassungsverordnung vom
  1. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Mai 2015 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 102), ist bis zu einer Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorschriften im Hochschulzulassungsgesetz in der geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auswahl- und Curricularwertsatzungen der Hochschule, die auf Basis des Hochschulzulassungsgesetzes, des ZVS-Gesetzes vom
  3. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), und der Hochschulzulassungsverordnung erlassen wurden, sind bis zu einer Anpassung an die Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6)Hat die Hochschule bereits eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für den Aufgabenbereich Diversität nach § 3 Absatz 5 des Hochschulgesetzes eingestellt, können diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abweichend von § 27a des Hochschulgesetzes bis zu einer Beendigung ihrer Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisse die Aufgaben nach § 27a des Hochschulgesetzes wahrnehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.