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§ 3 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgaben aller Hochschulen Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochsc

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 3 Aufgaben aller Hochschulen (1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer

Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen.

(2)Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung.
(3)Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie können dazu Vereinbarungen treffen.
(4)Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(5)Die Hochschulen tragen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft bei. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung.
(6)Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher.
(7)Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Studierenden und Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern mit Kindern. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.
(8)Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(9)Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.
(10)Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.