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§ 4 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium Gesetz über die Hochschulen und das Universi

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 4 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium (1) Die

Mitglieder der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit.

(2)Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch den Hochschulen und ihren Organen.
(3)Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode und das Forschungsergebnis sowie dessen Bewertung und die Entscheidung über die Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu gestalten, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule zulässig bezogen auf die Organisation des Forschungsbetriebes sowie bezüglich des Gegenstandes der Forschung insoweit, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(4)Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule in Fragen der Lehre sind zulässig, soweit sie sich im Lichte der Freiheit nach Satz 1 auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen.
(5)Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.