Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 8 Staatliche Finanzierung, Haushaltswesen und Körperschaftsvermögen (1) Das
Land stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als Globalzuweisungen zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Die Höhe der Globalzuweisungen bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Hochschule und wird im Wege der Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 11 Abs. 1) festgelegt.
(2)Die Hochschule stellt einen Haushaltsplan auf, der die Einnahmen, Ausgaben und den Stellenplan der Hochschule darstellt. Die Einnahmen der Hochschule bestehen aus den Globalzuweisungen, den Mitteln Dritter und den sonstigen Zuweisungen und Einnahmen. Über die Einnahmen und Ausgaben der Hochschulen sind dem Haushaltsplan des Landes Übersichten gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung beizufügen. Für die Haushaltsführung und die Bewirtschaftung der Finanzmittel gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landeshaushaltsrecht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. Im Rahmen dieser Verordnung kann die Hochschule durch Satzung Regelungen insbesondere zum Haushaltsaufstellungsverfahren, zum Bewirtschaftungsverfahren und zur Rechnungslegung erlassen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen führen eine Kosten-Leistungs-Rechnung ein.
(3)Aus Haushaltsmitteln des Landes zu beschaffende Vermögensgegenstände werden für das Land erworben.
(4)Die Finanzmittel für den Hochschulbau sind im Haushaltsplan des Landes besonders auszuweisen.
(5)Die Hochschulen sind berechtigt, außerhalb des Haushaltplans der Hochschule nach § 8 Abs. 2 HSG Körperschaftsvermögen zu haben. Dieses Vermögen einschließlich des der rechtlich unselbständigen Stiftungen wird in einem eigenen, vom Hochschulrat zu genehmigenden Wirtschaftsplan ausgewiesen und vom Präsidium gesondert verwaltet. §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung sind zu beachten. Wirtschaftsplan und Rechnungslegung sind dem Ministerium anzuzeigen. Der Hochschulrat bestimmt abweichend von § 109 Landeshaushaltsordnung , welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 8 HSG, vom 16.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 28.01.2016 § 8 HSG, vom 11.12.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) § 8 HSG, vom 17.06.2015, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 § 8 HSG, vom 12.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_8