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§ 18 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Organe und Organisationsstruktur Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 18 Organe und Organisationsstruktur (1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. der Hochschulrat
  2. der Erweiterte Senat
  3. der Senat
  4. das Präsidium.

(2)Die Hochschule legt ihre Organisationsstruktur mit Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in der Verfassung fest. Dabei sieht sie in der Regel Fachbereiche nach § 28 als die organisatorischen Grundeinheiten vor; Fachbereiche können auch Fakultäten genannt werden. Für interdisziplinäre Aufgaben kann die Hochschule Einrichtungen in abweichender Struktur schaffen und ihnen spezielle Kompetenzen zuweisen. Soweit die Hochschule keine Fachbereiche bildet, gehen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Dekanin oder des Dekans auf das Präsidium und die des Konvents auf den Senat über. Die Hochschule orientiert die Festlegung der Struktur daran, dass sie und ihre Mitglieder die ihnen obliegenden Aufgaben mit hoher wissenschaftlicher Qualität, interdisziplinär, effektiv und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erfüllen können. Das Präsidium evaluiert die Struktur in angemessenen Abständen, berichtet darüber dem Hochschulrat und Senat und wirkt auf notwendige Anpassungen hin.
(3)Die Hochschule kann hochschulübergreifende wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Fakultäten und Sektionen als gemeinsame Einrichtungen mehrerer Hochschulen oder mit Forschungseinrichtungen bilden oder eine Außenstelle im inner- oder außereuropäischen Ausland einrichten, soweit das dort gültige Recht dies zulässt. Die beteiligten Hochschulen und die kooperierenden Einrichtungen legen unter Berücksichtigung ihrer fortbestehenden Leitungsverantwortung durch Vereinbarungen die Organisation und Aufgaben solcher gemeinsamer Einrichtungen fest, insbesondere die Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Wird eine Außenstelle eingerichtet, schreibt diese die Studierenden als Studierende der Hochschule ein. § 40 Absatz 1 findet auf Studierende in Außenstellen keine Anwendung. Abweichend von § 17 und §§ 72 und 73 nehmen Studierende in Außenstellen nicht an den Wahlen der Mitglieder der Hochschulorgane und sonstiger Gremien sowie an den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen teil und können selbst nicht gewählt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 § 18 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.