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§ 19 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Hochschulrat Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - H

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 19 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben: 1. Entscheidung

bei Anrufung durch die Kanzlerin oder den Kanzler (§ 25 Abs. 1 Satz 5),

  1. Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7),
  2. Zustimmung zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
  3. Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote,
  4. Stellungnahme zum Haushaltsplan,
  5. Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,
  6. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung,
  7. Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen,
  8. Beratung der Berichte des Präsidiums,
  9. Stellungnahme vor Abschluss und Überwachen der Erfüllung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die Aufgaben nach den Nummern 2 bis 7 erstrecken sich auch auf Änderungen bestehender Regelungen.

(2)Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Hochschulrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Hochschulrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen.
(3)Der Hochschulrat hat fünf ehrenamtliche Mitglieder, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Vier der Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Die nach Satz 2 bestellten Mitglieder schlagen das weitere Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Hochschulrats vor, das ebenfalls der Bestellung durch das Ministerium bedarf. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
(4)Der Hochschulrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Die Präsidentin oder der Präsident gehört dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.
(6)Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie trägt die weiteren erforderlichen Aufwendungen des Gremiums und seiner Mitglieder nach Maßgabe der Verfassung. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.