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§ 20 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Universitätsrat Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 20 Universitätsrat (1) Die Hochschulen Universität Flensburg, Christian-Alb

rechts-Universität zu Kiel und Universität zu Lübeck haben einen gemeinsamen Hochschulrat (Universitätsrat). § 19 findet entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2)Der Universitätsrat ist zugleich Hochschulrat nach § 19 Abs. 1 für jede der Hochschulen nach Absatz 1; er wirkt auf eine enge Zusammenarbeit der drei Hochschulen untereinander sowie insbesondere im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 darauf hin, dass die drei Hochschulen die entsprechenden Festlegungen untereinander abstimmen.
(3)Gegenüber dem Medizin-Ausschuss hat der Universitätsrat folgende Aufgaben:
  1. die Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors als Vorsitzende oder Vorsitzenden (§ 33 Abs. 4) und
  2. die Entgegennahme des Berichts über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
(4)Der Universitätsrat hat neun Mitglieder, davon sollen mindestens vier Frauen sein. Jeweils zwei Mitglieder werden von den Senaten der Universität zu Lübeck und der Universität Flensburg vorgeschlagen, vier Mitglieder werden vom Senat der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vorgeschlagen.
(5)Die Präsidentinnen oder Präsidenten der drei Hochschulen und die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses gehören dem Universitätsrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragten sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschulen nach Absatz 1 sind berechtigt, an den Sitzungen des Universitätsrates teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.
(6)Für die Besetzung der Funktion nach § 33 Abs. 4 bildet der Universitätsrat eine Findungskommission, der folgende Mitglieder angehören:
  1. die oder der Vorsitzende des Universitätsrats,
  2. zwei Mitglieder aus jedem der beiden Fachbereiche, die von den Fachbereichskonventen gewählt werden,
  3. eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder einer der beiden Hochschulen noch dem Klinikum angehört,
  4. die oder der Sachverständige aus dem Wirtschaftsleben gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 9 und
  5. die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus, prüft die Bewerbungen und erstellt eine Vorschlagsliste, die drei Namen enthält. Der Vorschlagsliste ist eine eingehende Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beizufügen.
(7)Die Sitzungen des Universitätsrates finden nach Bedarf abwechselnd in den drei Hochschulen statt.
(8)Der Universitätsrat hat eine Geschäftsstelle, deren Sitz er festlegt, die er im Benehmen mit den Präsidien der drei Hochschulen aus deren Finanzmitteln aufgabengerecht ausstattet und die ihm untersteht. Die Geschäftsstelle wird hauptberuflich von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet. Die weiteren erforderlichen Aufwendungen des Gremiums tragen die Hochschulen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfassung. Die entsprechenden Regelungen sind zwischen den Hochschulen abzustimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 HSG, vom 22.08.2013, gültig ab 27.09.2013 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.