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§ 25 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kanzlerin oder Kanzler Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschul

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 25 Kanzlerin oder Kanzler (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Ver

waltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.

(2)Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten auf der Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.
(3)Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4)Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Abs. 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat.
(5)Die Kanzlerin oder der Kanzler kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 25 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_25

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.