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§ 27 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Gleichstellungsbeauftragte Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochs

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 27 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstütz

t die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 5. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin. Das Präsidium beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten. Die Organe der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs dem Fachbereichskonvent mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 vor deren Abschluss zu hören. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen des Hochschulrats sowie aller anderen Gremien teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die Organe und Gremien der Hochschulen erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

(2)In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig; die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragen gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, ebenso wie an allen Hochschulen die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche, nebenberuflich tätig; die nebenberuflichen Gleichstellungsbeauftragten werden aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt. Die Hochschule hat die Stellen hochschulöffentlich auszuschreiben. Die nebenberuflichen Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien.
(3)Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wird vom Senat für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren, die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs vom Fachbereichskonvent für eine Amtszeit von in der Regel drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Senat und Fachbereich können jeweils einen Ausschuss zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einsetzen. Die Verfassung der jeweiligen Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 27 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_27

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.