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§ 49 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Studiengänge Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - H

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 49 Studiengänge (1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregelte

s, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend.

(2)Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen.
(3)Studiengänge sind in Module zu gliedern, die mit einer Prüfungsleistung abschließen. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verordnung.
(4)Bachelorstudiengänge vermitteln grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Sie können einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen oder fachübergreifend erweitern. Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen, müssen ein vergleichbares Qualifikationsniveau erreichen wie Masterstudiengänge nach Satz 3. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59.
(5)Für den Zugang zu einem Masterstudiengang sind in der Regel besondere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung festzulegen. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 grundsätzlich der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen.
(6)Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Vor Einleitung der Akkreditierung holt die Hochschule das grundsätzliche Einverständnis des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Bei Vorliegen der erfolgreichen Akkreditierung und des grundsätzlichen Einverständnisses nach Satz 3 genehmigt das Ministerium die Einrichtung oder Änderung des Studienganges. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(7)Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören.
(8)Bei der Durchführung von Studiengängen kann eine Hochschule mit anderen anerkannten Hochschulen kooperieren. Zu diesem Zweck schließen die beteiligten Hochschulen eine Vereinbarung, in der Gegenstand und Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung und Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge sowie die Beteiligung an den Einnahmen zu regeln sind. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, wie die Verantwortung für den Studiengang verteilt ist und an welcher Hochschule die Studierenden eingeschrieben werden. Bei Studiengängen, an denen mehrere Fachbereiche einer Hochschule beteiligt sind, einigen sich die Fachbereiche, wer den Studiengang durchführt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Präsidium. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 49 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000121 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_49

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