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§ 49 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Studiengänge Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - H

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 49 Studiengänge (1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregelte

s, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend.

(2)Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen 3) für Hochschulen orientieren. Das Nähere über die Umsetzung der Qualifikationsrahmen regelt das Ministerium durch Verordnung.
(3)Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern, die in der Regel mit nur einer, das Lernergebnis feststellenden, Prüfungsleistung abschließen. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verordnung. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4)Bachelorstudiengänge vermitteln grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Masterstudiengänge können einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen oder fachübergreifend erweitern. Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen, müssen ein vergleichbares Qualifikationsniveau erreichen wie Masterstudiengänge nach Satz 4. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59.
(5)Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 grundsätzlich der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen.
(6)Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Vor Einleitung der Akkreditierung holt die Hochschule das grundsätzliche Einverständnis des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Bei Vorliegen der erfolgreichen Akkreditierung und des grundsätzlichen Einverständnisses nach Satz 3 genehmigt das Ministerium die Einrichtung oder Änderung des Studienganges. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(7)Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören.
(8)Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile am Lehrangebot jeweils mindestens 30 % betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Vereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Die Studierenden können sich nur an jeweils einer der Hochschulen nach Satz 1 einschreiben. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil von weniger als 30 %, kooperiert sie mit einer oder mehren Hochschulen nach Satz
  1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 49 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom
  2. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. 3) Beschluss der KMK
  3. April 2005 http://kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen beschluesse/2005/2005 04 21-Qualifikationsrahmen-HS-Abschluesse.pdf Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000122 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_49

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