← Deutschland

§ 51 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten Gesetz über die Hochs

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 51 Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse

und Fähigkeiten

(1)Das Hochschulstudium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung oder durch eine Kombination von staatlicher Prüfung und Hochschulprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 49 Abs. 3 eine Abschlussprüfung vorsehen; in diesen Studiengängen findet eine Zwischenprüfung statt.
(2)Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
  1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.
(3)Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4)Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magisterarbeit sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Sonstige schriftliche Prüfungsleistungen können von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden; auf eine Zweitbewertung darf nicht verzichtet werden, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt. Mündliche Prüfungen sind in der Regel von mehreren Prüfungsberechtigten oder von einer oder einem Prüfungsberechtigten sowie einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abzunehmen; Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(5)Bei mündlichen Hochschulprüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart des Prüfungsfachs verbietet. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Weitere Fassungen dieser Norm § 51 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 51 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000125 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_51

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.